Beschlussvorlage - VO/4/0689/2013
Grunddaten
- Betreff:
-
Entwurfs- und Auslegungsbeschluss Bebauungsplan Nr. 21 "Neue Reihe"
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich IV
- Bearbeiter:
- Heike Waschow
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bau- und Umweltausschuss Selmsdorf der Gemeinde Selmsdorf
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Vorberatung
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28.02.2013
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Erledigt
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Gemeindevertretung Selmsdorf
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Entscheidung
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14.03.2013
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Selmsdorf hat am 16.08.2012 die Aufstellung der Satzung über den Bebauungsplan Nr. 21 Neue Reihe beschlossen. Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt nach den Bestimmungen des § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren.
Mit dem Bebauungsplan Nr. 21 beabsichtigt die Gemeinde, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung eines Allgemeinen Wohngebietes nach § 4 BauNVO im Zentrum von Selmsdorf zu schaffen. Mit der Planung wird die Möglichkeit zur Errichtung von rund 6 Einfamilienhäusern als Nachverdichtung geschaffen.
Die Gemeindevertretung wird gebeten, den Entwurf zu billigen und die öffentliche Auslegung zu beschließen. Zeitgleich zur öffentlichen Auslegung soll die Beteiligung der betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erfolgen.
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
1. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Selmsdorf billigt den vorliegenden Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 21 Neue Reihe und den Entwurf der Begründung dazu. Die Anlage ist Bestandteil des Beschlusses.
2. Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 21 einschließlich der Begründung ist gemäß § 13a Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Gemäß § 13a Abs. 3 BauGB ist ortsüblich bekannt zu machen, dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt werden soll. Bei der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung ist ferner mitzuteilen, wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann.
3. Die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 13a Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB zur Stellungnahme innerhalb eines Monats aufzufordern und über die öffentliche Auslegung zu informieren.
4. Der Bürgermeister wird beauftragt, den Beschluss ortsüblich bekannt zu machen.
