Beschlussvorlage - VO/1/0627/2013
Grunddaten
- Betreff:
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Widerspruch des Bürgermeisters gegen den Beschluss der Gemeindevertretung vom 14.03.2013 TOP 13 Pkt. b) betreffend Essengeldzuschuss
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich I
- Bearbeiter:
- Anke Lütgens-Voß
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Gemeindevertretung Selmsdorf
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Vorberatung
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25.04.2013
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Gegen den Beschluss der Gemeindevertretung Selmsdorf vom 31.01.2013, der die fortgesetzte Zahlung des Essengeldzuschusses zum Inhalt hatte, hatte der Bürgermeister der Gemeinde Selmsdorf fristgerecht Widerspruch eingelegt. Dieser Widerspruch wurde mit der Gefährdung des Wohls der Gemeinde begründet.
In ihrer Sitzung am 14.03.2013 hat die Gemeindevertretung die Aufhebung dieser freiwilligen Leistung durch Beschluss abgelehnt. Gegen diesen Beschluss richtet sich der erneute Widerspruch des Bürgermeisters, da er Recht verletzt.
Der Widerspruch gegen den vorgenannten Beschluss ist wie folgt begründet:
Die Gemeinde unterliegt derzeit den Vorschriften der vorläufigen Haushaltsführung und muss zudem ihre im Haushaltssicherungskonzept beschlossenen Konsolidierungsbemühungen konsequent fortsetzen. Der Prüfbericht zur überörtlichen Prüfung der Gemeinde Selmsdorf für die Jahre 2009 bis 2012 stellt fest, dass die Leistungsfähigkeit der Gemeinde Selmsdorf für die Jahre 2009 bis 2011 als langfristig gefährdet eingestuft wurde und für das Haushaltsjahr 2012 weggefallen bzw. stark gefährdet ist.
Die Gemeinde Selmsdorf verfügt noch nicht über einen genehmigten Haushalt für das Jahr 2013 und befindet sich somit in der vorläufigen Haushaltsführung. Im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung darf die Gemeinde Ausgaben nur leisten, zu deren Leistung sie gesetzlich oder bei Beginn des Haushaltsjahres vertraglich verpflichtet ist. Die Zahlung des Essengeldzuschusses gehört zu den freiwilligen Leistungen der Gemeinde Selmsdorf. Eine vertragliche oder gesetzliche Grundlage hierfür gibt es nicht. Somit verstößt der Beschluss der Gemeindevertretung vom 14.03.2013 gegen den § 51 KV M-V. Gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern hat der Bürgermeister einem rechtswidrigen Beschluss zu widersprechen.
Der Bürgermeister der Gemeinde Selmsdorf legte fristgemäß Widerspruch gegen den in Rede stehenden Beschluss vom 14.03.2013 ein. Der schriftliche Widerspruch des Bürgermeisters ist mit einer Begründung versehen. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung.
Die Gemeindevertretung muss nunmehr in der nächsten Sitzung über diese Angelegenheit beschließen.
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
a) Da der Widerspruch des Bürgermeisters gegen den unter TOP 13 der Sitzung der Gemeindevertretung vom 14.03.2013 gefassten Beschluss zum Elterngeldzuschuss fristgemäß und schriftlich mit Begründung eingelegt wurde, beschließt die Gemeindevertretung, dass dieser Widerspruch zulässig ist.
b) Die Gemeindevertretung entscheidet gemäß § 33 Abs. 1 Satz 5 KV M-V erneut über folgende Angelegenheit (nochmalige Abstimmung zu folgendem Beschlussvorschlag):
Die Gemeindevertretung Selmsdorf beschließt folgenden Beschluss mit Bezug einer freiwilligen Leistung aufzuheben:
Bezeichnung | finanzielle Auswirkungen Jahresergebnis 2012 (mit Stand 28.11.2012) | Zeitpunkt |
Essensgeldzuschuss | 0,50 pro Mittagessen / Kind ca. 30.000,- (Ansatz ca. 32.000 ) | 30.04.2013 |
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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