Beschlussvorlage - VO/4/0833/2013

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Sachverhalt

 

 

Sachverhalt:
 

Entsprechend § 162 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) sind Sanierungssatzungen aufzuheben, wenn die Sanierung durchgeführt ist, die Sanierung sich als undurchführbar erweist oder die Sanierungsabsicht aus anderen Gründen aufgegeben wird. Der Beschluss, durch den die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets ganz oder teilweise aufgehoben wird, hat als Satzung zu ergehen und ist ortsüblich bekannt zu machen (§162 Abs. 2 BauGB).

 

Auf Antrag vom 24.01.1991 wurde die Stadt Dassow mit dem Sanierungsgebiet „Ortskern“ durch Bescheid des Innenministers 1991 ins Bund-Länderprogramm Sanierung und Entwicklung  aufgenommen.

Die Stadtvertretung der Stadt Dassow hat mit Beschluss vom 26.03.1992 das Gebiet „Ortskern“ förmlich als Sanierungsgebiet festgelegt und am 24.9.1993 rechtskräftig bekannt gemacht. Die Gebietsabgrenzung ist im beigelegten Lageplan dargestellt (Anlage 1).

 

Die Sanierungsmaßnahme wurde im umfassenden Verfahren (§ 142 BauGB i.V.m. §§ 152-156 a BauGB) durchgeführt. Für die in der Anlage der Satzung über die Teilaufhebung dargestellten Grundstücke ist die Sanierung weitgehend durchgeführt und die Ziele und Zwecke der Sanierung erreicht. Nach Abschluss der Sanierungsmaßnahme ist die Sanierungssatzung für diese Bereiche somit aufzuheben.

 

 

 

 

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadt Dassow beschließt die Satzung zur Teilaufhebung des förmlich festgesetzten Sanierungsgebietes „Ortskern“ in Dassow für die Sanierungszonen 4,5 und 6 gemäß Anlage 2.

Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen. Dabei ist anzugeben, wo die Satzung dazu eingesehen und über den Inhalt Auskunft zu erhalten ist.

 

 

 

 

 

 

Reduzieren

Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

Erhebung von Ausgleichsbeträgen

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...