Beschlussvorlage - VO/3/0337/2013

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Nach § 2 des Gesetzes über den Brandschutz und die Technischen Hilfeleistungen durch die Feuerwehren für Mecklenburg-Vorpommern (BrSchG) haben die Gemeinden als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises den abwehrenden Brandschutz und die Technische Hilfeleistung sicherzustellen. Die Sonderaufgabe „First Responder“ ist keine Pflichtaufgabe nach dem Brandschutzgesetz, so dass für diese Aufgabe kein Unfallversicherungsschutz besteht. Soweit seitens der Stadtvertretung die Freiwillige Feuerwehr mit der Sonderaufgabe „First Responder“ betraut wird, besteht auch der gesetzliche Unfallversicherungsschutz durch die Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord.
Eine Erstattung der Entgeltfortzahlung an private Arbeitgeber durch die HFUK Nord ist in diesen Fällen noch nicht möglich, da in der Regel von den Gemeinden nur ein Zahlungsauftrag für Einsätze nach dem Brandschutzgesetz vorliegt.

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:


Die Stadtvertretung Dassow weist der Freiwilligen Feuerwehr Dassow die Sonderaufgabe „First Responder“ zu. Gleichzeitig soll der Vertrag der Stadt Dassow mit der Feuerwehr-Unfallkasse hinsichtlich der Entgeltfortzahlung bei Unfällen aufgenommen werden

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

Zur finanziellen Auswirkung kann noch keine Angabe gemacht werden.

Zurzeit liegt der Umlagebeitrag bei 0,055005 € je Einwohner.

 

 

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