Beschlussvorlage - VO/4/0121/2015

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Mit der Aufstellung der Ergänzungssatzung für die Ortslage Klein Neuleben beabsichtigt die Gemeinde Lüdersdorf, die im Zusammenhang bebaute Ortslage durch eine zusätzliche Wohnbebauung östlich der Dorfstraße sowie westlich der Straße "An der Trocknung" zu ar-rondieren.

Für diese Flächen wurden Bauvoranfragen gestellt. Der Landkreis Nordwestmecklenburg hat sich hierzu derart geäußert, dass beide Flächen gem. § 35 BauGB dem Außenbereich zuzuordnen sind und eine derzeitige Bebauung gem. § 34 BauGB nicht möglich ist.

Aus diesem Grund sollen die Flächen, die bisher dem Außenbereich gem. § 35 BauGB zu-geordnet sind, durch die Aufstellung der Ergänzungssatzung in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Klein Neuleben einbezogen werden.

Diese Flächen sind damit künftig als Innenbereich zu betrachten und für eine Bebauung nach § 34 BauGB geeignet. Die konkrete Ausformung der künftigen Wohnbebauung ist jeweils im Rahmen eines Bauantrages zu regeln.

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

  1. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Lüdersdorf beschließt die Aufstellung der Satzung über die Ergänzung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Klein Neuleben gemäß § 34 i.V.m. § 13 BauGB. Inhalt der Änderung ist die Ergänzung bzw. Ausdehnung des nach § 34 BauGB zu beurteilenden Innenbereichs östlich der Dorfstraße sowie westlich der der Straße "An der Trocknung" gemäß Übersichtsplan in der Anlage.
  2. Die Geltungsbereiche umfassen die Flurstücke 24/5 und 24/6 östlich der Dorfstraße sowie das Flurstück 82/3 (teilw.) westlich der Straße "An der Trocknung", Flur 1, Gemarkung Neuleben (s. Anlage). Die Anlage ist Bestandteil des Beschlusses.
  3. Der Bürgermeister wird beauftragt, den Aufstellungsbeschluss ortsüblich bekannt zu machen.

4.    Das Planungsbüro Stadt- und Regionalplanung Wismar wird mit der Erarbeitung der Satzung

       in Höhe von ges. 8.984,50 € brutto beauftragt.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

Die Gemeinde Lüdersdorf trägt anteilige Kosten des Verfahrens für die Flurstücke 24/5 und 24/6, die anderen Kosten werden im Rahmen eines Städtebaulichen Vertrages übertragen.

 

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Anlagen

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