Beschlussvorlage - VO/2/0065/2015

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Gemäß § 48 Abs. 2 Nr. 4 hat die Kommune unverzüglich eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen, wenn Auszahlungen für bisher nicht veranschlagte Investitionsmaßnahmen geleistet werden sollen. Die Stadt Dassow beabsichtigt, den Bau einer Kindertagesstätte nicht durch den zukünftigen Träger, sondern selbst zu realisieren. Aus diesem Grund ist der Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung erforderlich. 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Stadtvertretung beschließt die 1. Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Dassow für das Jahr 2015.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

Gemäß Nachtraghaushaltssatzung 

 

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Anlagen

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