Beschlussvorlage - VO/1/0215/2015
Grunddaten
- Betreff:
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Widerspruch des Leitenden Verwaltungsbeamten gegen den Beschluss der Gemeindevertretung vom 09.07.2015 (TOP 10) betreffend Geschäftsordnung der Gemeindevertretung Selmsdorf
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich I
- Bearbeiter:
- Anika Kröplien
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss der Gemeinde Selmsdorf
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Vorberatung
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27.08.2015
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Erledigt
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Gemeindevertretung Selmsdorf
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Entscheidung
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17.09.2015
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22.10.2015
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Die Gemeindevertretung Selmsdorf fasste in ihrer Sitzung am 09.07.2015 unter TOP 10 den Beschluss, die Geschäftsordnung der Gemeindevertretung Selmsdorf in der vorliegenden Form zu belassen.
In Paragraf 1 Abs. 4 der Geschäftsordnung ist Folgendes festgelegt:
„Sachkundige Einwohner dürfen am nichtöffentlichen Teil aller Sitzungen teilnehmen. Ihnen kann bei Zustimmung der Gemeindevertretung das Rederecht erteilt werden.“
Laut § 36 Abs. 5 KV M-V haben sachkundige Einwohner/innen für die Teilnahme im Ausschuss die gleichen Rechte und Pflichten wie die Mitglieder der Gemeindevertretung.
Das bedeutet, dass die sachkundigen Einwohner/innen nur für den Ausschuss, in den sie durch die Gemeindevertretung gewählt wurden, die gleichen Mitgliedschaftsrechte und –pflichten wie die Mitglieder der Gemeindevertretung haben.
Die in § 1 Abs. 4 der Geschäftsordnung vorgesehene Gleichstellung der Teilnahmerechte der berufenen sachkundigen Einwohner an den nichtöffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung würde den von der Kommunalverfassung M-V festgeschriebenen Grundsatz der Rechte und Pflichten der Gemeindevertreter durchbrechen. Hinzu kommt, dass sachkundige Einwohner/innen nicht der nach § 23 Abs. 6 KV M-V festgeschriebenen Verschwiegenheitspflicht unterliegen.
Der Beschluss der Gemeindevertretung zur Geschäftsordnung und die damit verbundene Beibehaltung der Festlegungen in § 1 Abs.4 der Geschäftsordnung stellt einen Verstoß gegen geltendes Kommunalrecht dar.
Der Leitende Verwaltungsbeamte hat rechtswidrigen Beschlüssen der Gemeindevertretung gemäß §§ 142 Abs. 4, 33 Abs. 1 KV M-V zu widersprechen.
Der Leitende Verwaltungsbeamte des Amtes Schönberger Land legte fristgemäß Widerspruch gegen den in Rede stehenden Beschluss vom 09.07.2015 ein. Der schriftliche Widerspruch ist mit einer Begründung versehen. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung.
Die Gemeindevertretung muss nunmehr in ihrer nächsten Sitzung über diese Angelegenheit beschließen (§ 33 Abs. 1 KV M-V).
Verletzt auch der neue Beschluss das Recht, so ist er gem. § 142 Abs. 4 i. V. m. § 33 Abs. 2 KV M-V binnen zwei Wochen nach der Beschlussfassung vom Leitenden Verwaltungsbeamten zu beanstanden. Die Beanstandung ist der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Gegen die Beanstandung steht der Gemeindevertretung Klage vor dem Verwaltungsgericht zu.
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
1. Da der Widerspruch des Leitenden Verwaltungsbeamten gegen den unter TOP 10 der Sitzung der Gemeindevertretung vom 09.07.2015 gefassten Beschluss zur Geschäftsordnung fristgemäß und schriftlich mit Begründung eingelegt wurde, beschließt die Gemeindevertretung, dass dieser Widerspruch zulässig ist.
2. Die Gemeindevertretung hebt ihren unter TOP 10 gefassten Beschluss vom 09.07.2015 betreffend Geschäftsordnung der Gemeindevertretung Selmsdorf auf. § 1 Abs. 4 der Geschäftsordnung ist zu streichen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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900,3 kB
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