Beschlussvorlage - VO/4/0189/2015

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Das Landesraumentwicklungsprogramm MV wird fortgeschrieben. Das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung führt nun die 2. Stufe des Beteiligungsverfahrens für den Entwurf der Fortschreibung des Landesraumentwicklungsprogramms MV durch.

 

Im Rahmen der 1. Stufe des Beteiligungsverfahrens hat die Stadt Dassow in 2014 bereits ihre Bedenken und Anregungen abgegeben. Die Abwägung dieser Stellungnahme ist in der Anlage beigefügt.

 

Dieser Vorlage ist aufgrund des Umfanges der Band I, der Entwurf des LEP MV, in der 2. Beteiligungsstufe zur Fortschreibung des Landesraumentwicklungsprogramms MV einschließlich Kartenauszug  beigefügt.

 

Die vollständigen Unterlagen des Entwurfes, bestehend aus Band I, dem Entwurf der Fortschreibung des LEP und dem Band II, Umweltbericht, sind vollständig für die Öffentlichkeit im Internet unter www.raumordnung-mv.de einsehbar.

 

Der Landkreis Nordwestmecklenburg hat seine Stellungnahme für die 2. Beteiligungsstufe den Gemeinden gleichfalls zur Verfügung gestellt und ist in der Anlage. 

 

Der Stadt Dassow wird hiermit die Gelegenheit gegeben, im Rahmen der 2. Beteiligungsstufe, nochmals Hinweise und Anregungen zum vorliegenden Entwurf bis zum 30. September 2015 vorzubringen.

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

  1. Die Stellungnahmen des Landkreises Nordwestmecklenburg zu den Ziffern
  • 3.4 Abs. 1 und Abb. 19
  • 4.3.1 Abs. 2
  • 4.5 Abs. 2
  • 4.6 Abs. 2
  • 5.1.1 Abs. 1
  • 5.3 Abs. 4
  • 7.2 Abs. 1

und deren Begründungen werden von der Stadt Dassow mitgetragen.

 

2. Zu Ziffer 1.1, Abb. 1 und zugehöriger Text:

Den Hinweisen der Stadt Dassow in der 1. Stufe der Beteiligung wurde in der Abwägung nur unzureichend und sachlich nicht substanziell nachgegangen. Dabei ist es unerheblich, ob die Hansestadt Lübeck durch Zusammenschluss mit der Metropolregion Hamburg nur eine potenzielle Regiopolregion ist (siehe Hanseatic Institute for Entrepreneurship and Regional Development at the University of Rostock, zu stadtregionalen Kooperationen in Deutschland, Organisationsstrukturen und Finanzierungsmodelle, Rostock, Oktober 2013), oder ein tatsächliches Oberzentrum. Der Landkreis Nordwestmecklenburg ist ja auch der Metropolregion Hamburg beigetreten, was im LEP-Entwurf aber kein Hindernis für ergänzende, konkretere Ausführungen darstellt. Auch der Hinweis, dass die Abb. 1 eine Übernahme aus vorhandener Quelle darstellt und daher nicht veränderbar sei, kann nicht als Argument herhalten, tatsächliche Sachverhalte nicht zu berücksichtigen. Entweder findet man eine geeignetere Quelle für die Abbildung, oder man vermerkt direkt in einem Untertext zur Abbildung, was ergänzend hinzuzufügen ist. Hier also etwa: Nicht abgebildet, aber von Bedeutung für die Randbedingungen und Entwicklungspotenziale: Wachstumsmarkt Dänemark im Nordwesten, Hansestadt Lübeck unmittelbar angrenzend an Nordwestmecklenburg“.  Dies sollte nachgeholt werden.

 

  1. Zu Ziffer 3.3.3:

Den Hinweisen der Stadt Dassow in der 1. Stufe der Beteiligung (damals zu Ziffer 3.3.2) wurde in der Abwägung nur unzureichend und sachlich nicht substanziell nachgegangen. Für die Darstellung des Stadt-Umland-Raums auf Mecklenburger Seite um die Hansestadt Lübeck lagen 2005 die gleichen Voraussetzungen vor wie jetzt, so dass der Wegfall dieser Darstellung gegenüber dem bisherigen LEP weiterhin nicht begründet und nicht nachvollziehbar ist. Die in der Abwägung dargestellte Begründung, dass das LEP keine Bindewirkung über die Landesgrenzen hinaus entfalten kann, ist aber irrelevant wenn es um die Kategorisierung von Entwicklungspotenzialen geht, was ja nicht von Landesgrenzen abhängig ist. Im gesamten LEP-Entwurf steht dieser qualitative Leitgedanke mehrfach ausdrücklich im Vordergrund für die Einführung und Begründung der Kategorie „Stadt-Umland-Räume“: Siehe Ziffer 3.3 mit der abschließenden / ausschließlichen (!), im Begründungstext sogar „flächendeckend“  bezeichneten Unterteilung in „Ländliche Räume“, „Ländliche Gestaltungsräume“ und „Stadt-Umland-Räume“, siehe Ziffer 3.3.3 Nr. (3) und Begründung zu Ziffer 3.3.3 („starke Berufspendlerverflechtungen in die Kernstadt und eine Entwicklung als Gewerbe- und /oder Wohnbaulandstandort“), siehe auch Ziffer 4.2 Nr. (3), Ziffer 4.3.2 Nr. (6) und vor allem 5.1.1 Nr. (3) mit Begründung zu 5.1.1. All diese Hinweise und Ziele bauen auf qualitativen Sachverhalten auf, die gleichermaßen für den Mecklenburger Bereich des Lübecker Stadt-Umland-Raums zutreffen.

Eine Kategorisierung dieses Umland-Raums in die anderen beiden „flächendeckenden“ Kategorien „Ländliche Räume“ oder „Ländliche Gestaltungsräume“ wäre daher sachfremd und ginge an der Realität vorbei. Daher ist der Mecklenburger Bereich des Lübecker Stadt-Umland-Raums zumindest gleichwertig wie ein Stadt-Umland-Raum zu behandeln, was die Entwicklungspotenziale, Entwicklungsziele und Fördermöglichkeiten betrifft. Dies sollte in geeigneter Weise im Kapitel 3.3.3 geschehen (z.B. Kennzeichnung als „besonderer Stadt-Umland-Raum“ mit Hinweis auf die Entwicklungspotenziale wie in einem Stadt-Umland-Raum, aber Kooperation mit dem Oberzentrum Lübeck wegen Landesgrenze nur als Empfehlung darstellbar).

Ein Hinweis auf die Metropolregion Hamburg hilft hier übrigens  auch nicht weiter, denn das würde nichts an der (sachlich falschen) Zuordnung in die Kategorien „Ländliche Räume“ oder „Ländliche Gestaltungsräume“ ändern, abgesehen davon, dass der gesamte Landkreis Nordwestmecklenburg zur Metropolregion Hamburg gehört, inkl. der Hansestadt Wismar und der Stadt Grevesmühlen.

 

  1. Zu Ziffer 3.4:

Den Hinweisen der Stadt Dassow in der 1. Stufe der Beteiligung (wurde in der Abwägung teilweise nachgegangen (3.4. Nr. (1), 3.4 Nr. (2)). Allerdings ist die in der Abwägung vorgenommene Begründung, warum es zum Mecklenburger Teil des Stadt-Umland-Raums Lübeck keine Festlegungen geben könne, sachlich nicht nachvollziehbar und unzutreffend, wie bereits weiter oben zu Ziffer 3.3.3 dargelegt. Bei Einarbeitung des zu 3.3.3 gemachten obigen Vorschlags kann in 3.4 aber auf die Auseinandersetzung mit dem Stadt-Umland-Bereich verzichtet werden.

 

  1. Zu Ziffern 4.1 und 4.2

Den Hinweisen der Stadt Dassow in der 1. Stufe der Beteiligung wurde in der Abwägung nur unzureichend und sachlich nicht substanziell nachgegangen. Die demografische Entwicklung in Mecklenburg-Vorpommern ist keinesfalls einheitlich und gerade am Rand von Oberzentren teils auch gegenläufig zum Gesamt-Trend, kann daher nicht als „Gießkannen-Argument“ verwendet werden. Auch freiwillige Gemeindefusionen werden bei dieser Beschränkung des Wohnungsbaus auf den „Zentralen Ort“ bestraft. Der im Abwägungstext enthaltene Hinweis auf Ziffer 4.2. Nr. (3) , im neuen Entwurf 4.2 Nr. (2)  beschränkt aber die Wohnbauflächen auf den „örtlichen Eigenbedarf“, was immer dieser nicht weiter definierte Begriff bedeuten soll. Mit Landschaftszersiedelung hat die Stärkung der Ortsteile in einer fusionierten Gemeinde aber wenig bis nichts zu tun, sondern nur mit verantwortlicher Integration der Ortsteile. Daher bleibt die Stadt Dassow bei dem in der 1. Stufe gemachten Änderungsvorschlag zu Ziffer 4.2 Nr. (1): „Der Wohnungsbau ist unter Berücksichtigung einer flächensparenden Bauweise, einer innenorientierten Ansiedlungsstrategie und der Vermeidung von Landschaftszersiedelung auf die gewachsenen Orte und Ortsteile mit stabiler Einwohnerzahl zu konzentrieren.“

 

  1. Zu Ziffer 5.1.1

Den Hinweisen der Stadt Dassow in der 1. Stufe der Beteiligung wurde in der Abwägung nur unzureichend und sachlich nicht substanziell nachgegangen. Die Tatsache von einem Mecklenburger Umland um das Oberzentrum Lübeck – und den daraus resultierenden Folgen für das Mobilitätsverhalten und Mobilitätsbedürfnis - wird mit der Abwägungsbegründung einfach ignoriert. Diese Mobilitäts- Bedürfnisse, entsprechend einem Stand-Umland-Raum, bestehen aber, egal ob eine Landesgrenze zwischen Lübeck und Nordwestmecklenburg liegt oder nicht. Ihre Entwicklung als Zielvorgabe in den LEP aufzunehmen, inkl. Benennung künftiger Verträge mit Lübeck als anzustrebendes Ziel, ist unabhängig von der Landesgrenze möglich und zur Entwicklung der Region unerlässlich.

 

  1. Zu Gesamtdokument, Karte Straßennetz (Eingabe 3060):

Den Hinweisen der Stadt Dassow in der 1. Stufe der Beteiligung wurde in der Abwägung nur unzureichend und sachlich nicht substanziell nachgegangen. Die Begründung, die für viele Pendler und Touristen wichtige B105 (von Lübeck über Selmsdorf nach Grevesmühlen) nicht als bedeutsame Verkehrsachse aufzunehmen, weil bereits die A20 von Lübeck nach Grevesmühlen führe, ist sachfremd. Dem Argument folgend, dürften auch die Bundesstraßen von Wismar nach Schwerin (parallel zur A14)  und von Wismar nach Rostock (parallel zur A20) nicht als bedeutsame Verkehrsachsen eingetragen sein. Schon wegen der gebotenen Gleichbehandlung ist daher auch die B105 von Lübeck über Selmsdorf, Dassow (mit größerem Gewerbegebiet !) nach Grevesmühlen als bedeutsame Verkehrsachse darzustellen.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

keine

 

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Anlagen

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