Beschlussvorlage - VO/4/0178/2015
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung über die 5. Änderung des Bebauungsplan Nr. 001 der Stadt Schönberg für das Gebiet Dassower Straße bis Mittlere Feldstraße
-Aufstellungsbeschluss
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich IV
- Bearbeiter:
- Gesa Kortas-Holzerland
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Verkehr, Umwelt und Ordnung der Stadt Schönberg
|
Vorberatung
|
|
|
08.09.2015
| |||
●
Erledigt
|
|
Hauptausschuss der Stadt Schönberg
|
Vorberatung
|
|
|
17.09.2015
| |||
●
Erledigt
|
|
Stadtvertretung Schönberg
|
Entscheidung
|
|
|
22.09.2015
|
Sachverhalt
Sachverhalt:
Die Stadt Schönberg stellt die 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 001 im Verfahren nach § 13a BauGB auf. Der Geltungsbereich der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 001 ist in 2 Teilbereiche gegliedert.
Für den Teilbereich 1 besteht das Planungsziel in der planungsrechtlichen Vorbereitung von Flächen für die Herstellung privater und öffentlicher Stellplätze, um die derzeitige Stellplatzsituation zu entspannen. Die öffentlichen Stellplätze sollen westlich entlang der Lindenstraße angeordnet werden. Die privaten Stellplätze sollen dem im Bebauungsplan Nr. 001 festgesetzten Allgemeinen Wohngebiet zugeordnet werden. Dieses befindet sich unmittelbar westlich des Teilbereiches 1.
Für den Teilbereich 2 soll die in der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 001 festgesetzte Baugrenze auf der Fläche der Verbundenen Haupt- und Realschule mit Grundschule erweitert werden, um mehr Spielräume für eine zukünftige Bebauung zu schaffen. Die Art und das Maß der baulichen Nutzung werden beibehalten.
Die Bebauungsplanänderung wird als andere Maßnahme der Innenentwicklung im Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt. Es wird von der Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB abgesehen. Auf Grund der Größe des Plangebietes von ca. 16.050 m² kann das Verfahren nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB geführt werden.
Von der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und einer frühzeitigen Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB wird abgesehen. Es erfolgt eine Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB. Demnach ist gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren anzugeben, wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann.
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
- Die Stadtvertretung der Stadt Schönberg fasst den Beschluss über die Aufstellung der Satzung über die 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 001. Das Plangebiet befindet sich im Norden der Stadt Schönberg westlich der Dassower Straße und wird in zwei Teilbereiche gegliedert.
Der Teilbereich 1 wird wie folgt begrenzt:
- nordöstlich:durch den äußeren Rand der Lindenstraße,
- südlich:durch eine Parkanlage,
- südwestlich:durch den Böschungsbereich des vorhandenen Teiches,
- westlich:durch die vorhandene Wohnbebauung.
Der Teilbereich 2 wird wie folgt begrenzt:
- nordöstlich:durch die vorhandene Wohnbebauung,
- südöstlich:durch die Dassower Straße,
- südwestlich:durch die öffentliche Stellplätze und Stellplätze
des vorhandenen Diskounters,
- nordwestlich:durch die die 100m-Bahn der Schule.
- Das Planungsziel für den Teilbereich 1 besteht in der planungsrechtlichen Vorbereitung von Flächen für die Herstellung privater und öffentlicher Stellplätze.
Für den Teilbereich 2 besteht das Planungsziel in der Erweiterung der Baugrenze auf der Fläche der vorhandenen Verbundenen Haupt- und Realschule mit Grundschule.
- Die Bebauungsplanänderung wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt. Hierauf ist in der ortsüblichen Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses hinzuweisen.
4.Bei der ortsüblichen Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses ist gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB darüber zu informieren, wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann. Gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB wird von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen.
6.Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
|
(wie Dokument)
|
438,8 kB
|
