Beschlussvorlage - VO/4/0215/2015

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die Stadtvertretung hat am 08.05.2014 den Aufstellungsbeschluss für die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung. Der Entwurf wurde am 16.10.2014 mit dem Ziel gebilligt, klarzustellen, dass die Flächen westlich des Flurstücks 96 und westlich des Fritz-Buddin-Rings zum Innenbereich gehören und den so definierten Innenbereich um das Flurstück 96 (schraffierte Fläche) zu ergänzen. Die Aufstellung der Satzung erfolgt im vereinfachten Verfahren gemäß den Festsetzungen des § 13 BauGB. Von einer Umweltprüfung wird abgesehen. Geplante Bauvorhaben innerhalb des gesamten Satzungsbereiches bedürfen einer Baugenehmigung des Landkreises Nordwestmecklenburg.

 

Die Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung wurde im November/ Dezember 2014 durchgeführt. Aus der Beteiligung ergeben sich Hinweise und Anregungen, die in der Satzung zu berücksichtigen sind:

  • Ausschluss von Beeinträchtigungen der vorhandenen Alleebäume durch
    • Festsetzung der Kronentraufbereiche,
    • Festsetzung, dass innerhalb der Kronentraufbereiche Aufschüttungen nur bis maximal 11,0 m ü.HN zulässig sind,
    • Festsetzung der zulässigen Zufahrtsbereiche außerhalb der Kronentraufbereiche, in denen Aufschüttungen bis maximal zur Fahrbahnoberkante zulässig sind.
  • Festsetzung eines Leitungsrechtes zur Beachtung der Regenwasserleitung nach Verrohrung des Grabens.
  • Hinweis, dass die wasserrechtliche Erlaubnis zur Ableitung des unbelasteten Regenwassers über den künftig verrohrten Graben vor Baubeginn erforderlich ist. Übernahme der Regenwasservorflut in den Anlagenbestand des Wasser- und Bodenverbandes.
  • Festsetzung eines Leitungsrechtes zur Beachtung des vorhandenen Hausanschlusses für Trinkwasser.
  • Redaktionelle Anpassung der zulässigen Dachneigung in der Planzeichnung auf 20° bis 45°.

 

Mit Vorliegen des Schreibens des Wasser- und Bodenverbandes Stepenitz-Maurine vom 18.08.2015, mit dem der WBV erklärt, die südlich der Rudolf-Hartmann-Straße vorhandene Regenwasservorflut mit Wirkung zum 01.01.2016 in seinen Anlagenbestand aufzunehmen, ist die Frage der gesicherten Regenwasserableitung geklärt. Ebenso ist die Frage des externen Ausgleichs geklärt. Das verbleibende Kompensationsdefizit von 595 m² Kompensationsflächenäquivalent wird über das bestätigte Ökokonto der Gemeinde Selmsdorf ausgeglichen. Hierzu ist zwischen der Gemeinde Selmsdorf und dem begünstigten Flächeneigentümer eine schriftliche Vereinbarung zu schließen.

Auf diesen Grundlagen kann die Stadt Schönberg kann die Stadt Schönberg den Abwägungs- und Satzungsbeschluss zur Klarstellungs- und Ergänzungssatzung „Rudolf-Hartmann-Straße“ fassen.

 

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

  1. Die Stadtvertretung der Stadt Schönberg hat die während der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange vorgebrachten Anregungen und Hinweise mit folgendem Ergebnis geprüft: (s. Anlage).

Die Anlage ist Bestandteil des Beschlusses.

 

  1. Der Bürgermeister wird beauftragt, den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange, die Stellungnahmen abgegeben haben, das Abwägungsergebnis mitzuteilen.

 

  1. Die Stadtvertretung beschließt die Satzung über die Klarstellung und Ergänzung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Schönberg im westlichen Bereich der Rudolf-Hartmann-Straße, bestehend aus dem Lageplan, der Zeichenerklärung und den Inhaltlichen Festsetzungen als Satzung.

 

  1. Die Begründung wird gebilligt.

 

  1. Der Bürgermeister wird beauftragt, den Satzungsbeschluss ortsüblich bekannt zu machen.

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

Die Kosten trägt der Grundstückseigentümer.

 

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Anlagen

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