Beschlussvorlage - VO/1/0243/2015
Grunddaten
- Betreff:
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Erhöhung der Aufwandsentschädigung für die Mitglieder der Wahlvorstände, der Abstimmungsvorstände und des Gemeindewahlausschusses
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich I
- Bearbeiter:
- Anika Kröplien
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Amtsausschuss Amt Schönberger Land
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Entscheidung
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12.11.2015
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Die Mitglieder der Wahlorganisation üben ihre Tätigkeit laut § 12 Abs. 1 Landes- und Kommunalwahlgesetz (LKWG M-V) ehrenamtlich aus und haben Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung.
Gemäß § 14 Abs. 1 der Landes- und Kommunalwahlordnung (LKWO M-V) erhalten Mitglieder der Wahlausschüsse für die Teilnahme an einer Sitzung und die Mitglieder der Wahlvorstände am Wahltag eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 21 Euro.
Die Gemeindevertretung kann allerdings eine höhere Aufwandsentschädigung beschließen, die auch nach Funktionen differenziert werden kann.
Dies gilt analog für Abstimmungen, wie zum Beispiel den am 06. September 2015 durchgeführten Volksentscheid zur Gerichtsstrukturreform.
Da alle dem Amt Schönberger Land angehörigen Gemeinden den Beschluss gefasst haben, die Aufgaben der Gemeindewahlleitung und die Bildung des Gemeindewahlausschusses insgesamt auf das Amt zu übertragen, ist ein entsprechender Beschluss des Amtsausschusses erforderlich.
Der Amtsausschuss Schönberger Land beschloss in seiner Sitzung am 24.04.2008 eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 40 EUR für die Mitglieder des Gemeindewahlausschusses und die Mitglieder der Wahlvorstände.
Verwaltungsseitig wird eine Erhöhung der Aufwandsentschädigung auf 50 EUR empfohlen, da die bisherige Entschädigung hinsichtlich der Verantwortung und der Einsatzzeit der ehrenamtlichen Helfer nicht angemessen scheint. Zudem gestaltet es sich zunehmend schwieriger, Bürgerinnen und Bürger für die Mitarbeit in den Wahlvorständen sowie im Gemeindewahlausschuss zu gewinnen.
Das Amt Klützer Winkel gewährt vergleichsweise bereits eine Entschädigung in Höhe von 50 EUR und auch die Verwaltungsgemeinschaft Stadt Grevesmühlen/Amt Grevesmühlen-Land erhöht ab dem Jahr 2016 die Aufwandsentschädigung von 40 EUR auf 50 EUR.
