Beschlussvorlage - VO/3/0172/2016

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Nach § 12 Abs. 6 Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz M-V (BrSchG) vom 21.12.2015 werden in Ämtern je ein Mitglied als Amtswehrführung und als Stellvertretung durch die Gemeinde- und Ortswehrführungen gewählt.

Seit Februar 2014 bis zum 30.06.2016 wurde die Aufgabe des Amtswehrführers durch Herrn Michael Stange wahrgenommen. Herr Stange hat seine Funktion als Amtswehrführer zum 01.07.2016 niedergelegt. Am 29.04.2016 fand eine Wahl zum Amtswehrführer des Amtes Schönberger Land statt. Der Kandidat, Michael Manfraß, erhielt nicht die erforderliche Mehrheit.

 

Aufgrund der Amtsniederlegung des Herrn Stange legten die Gemeinde- und Ortswehrführungen fest, dass die Aufgaben des Amtswehrführers durch die Gemeindewehrführer Lüdersdorf, Schönberg, Dassow und Selmsdorf wahrgenommen werden sollen. Die Funktion des Amtswehrführers kann aber ausschließlich nur von einer Person wahrgenommen werden. Durch die vorstehend genannten Gemeindewehrführer wurde in einer internen Besprechung am 08.09.16 der Kamerad Daniel Selzer als Amtswehrführer mitgeteilt. Herr Selzer verfügt über die erforderlichen Voraussetzungen für die Funktion des Amtswehrführers.

 

Um eine kontinuierliche Arbeit in den Feuerwehren zu gewährleisten, soll Herr Daniel Selzer bis zu einer Neuwahl die Aufgaben des Amtswehrführers als Beauftragter wahrnehmen. Nach § 27 Satz 1 Nr. 3 BrSchG i.V.m. § 83 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) wird Herr Selzer durch die untere Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises NWM als Beauftragter bestellt.

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Amtsausschuss des Amtes Schönberger Land beschließt, dass Herr Daniel Selzer bis zu einer Neuwahl die Aufgaben des Amtswehrführers wahrnimmt. Die erforderliche Bestellung zum Beauftragten an Stelle des Amtswehrführer des Amtes Schönberger Land ist gemäß § 27 Satz 1 Nr. 3 BrSchG i.V.m. § 83 KV M-V bei der unteren Rechtsaufsichtbehörde des Landkreises Nordwestmecklenburg zu beantragen.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

Aufwandsentschädigung für den Amtswehrfüher stehen im Haushalt unter 12600.5019 zur Verfügung

 

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