Beschlussvorlage - VO/3/0173/2016

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Das Gesetz des Landes M-V zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (Naturschutzausführungsgesetz – NatSchAG M-V) vom 23.02.2010 zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2016 enthält im § 18 einen gesetzlich geschützten Baumbestand (siehe Anlage 1). Die Stadt Schönberg hat im Jahre 2003 eine Satzung zum Schutz des Baumbestandes beschlossen (siehe Anlage 2), die Regelungen über den gesetzlich geschütztes Baumbestand hinaus enthält.

 

Die letzten Jahre haben gezeigt, dass es sich bei den gestellten Anträgen auf Baumabnahme grundsätzlich um begründete Anträge gehandelt hat. Die Regelungen der städtischen Baumschutzsatzung hinsichtlich einer Genehmigungspflicht für Einzelbäume ab einem Stammumfang von 50 cm beeinträchtigen den Grundstückseigentümer unverhältnismäßig hoch. Die Reglementierungen betreffen vorwiegend Bäume, die als nicht erhaltenswert (Nadelbäume, Pappeln u.a.) angesehen werden.

Unter den gesetzlich geschützten Baumbestand nach dem NatSchAG M-V fallen bereits Eichen, Ulmen, Platanen, Linden und Buchen.

 

Es wird daher vorgeschlagen, die Satzung der Stadt Schönberg zum Schutz des Baumbestandes aufzuheben (siehe Anlage 3).

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Stadt Schönberg beschließt die Aufhebungssatzung zur Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Schönberg vom 18. August 2003.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

Keine

 

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Anlagen

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