Beschlussvorlage - VO/3/0222/2017

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Auf der Mitgliederversammlung der Freiwilligen Feuerwehr Harkensee am 24.02.2017 wurde Herr Marco Schmidt gemäß § 12 Abs. 1 BrSchG für eine Wahlzeit zum Stellvertreter des Ortswehrführers gewählt. Als Wahlzeit ist die Zeit zu sehen, für die ein Wehrfüher bzw. ein Stellvertreter durch die aktiven Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr gewählt wird. Die Wahlzeit beginnt demnach mit dem auf den Wahltag folgenden Tag und endet nach Ablauf von sechs Jahren.

 

Gemäß § 12 Abs. 1 BrSchG bedarf die Wahl des Orts- und des Gemeindewehrführers und ihrer Stellvertreter der Zustimmung der Gemeindevertretung.

 

Zunächst ist zu prüfen, ob durch Herrn Marco Schmidt alle Voraussetzungen erfüllt sind, um zum Stellvertreter des Ortswehrführer gewählt zu werden.

 

Gemäß § 12 Abs. 2 BrSchG ist wählbar, wer

a) mindestens vier Jahre aktiv einer Freiwilligen Feuerwehr angehört hat

Herr Schmidt gehört mehr als vier Jahre einer Freiwilligen Feuerwehr an.

 

b) die persönliche und fachliche Eignung für das Amt besitzt

Nach Mitteilung des Gemeindewehrführers ist Herr Schmidt persönlich und fachlich geeignet, um als Stellvertreter des Ortswehrführers tätig zu werden. Herr Schmidt war vor der Wahl Ortswehrführer der Freiwilligen Feuerwehr Harkensee.

 

c) die für das Amt erforderlichen Lehrgänge besucht hat oder sich bei Annahme der Wahl zur Teilnahme verpflichtet

Gemäß FwLaufbDgrAusbVO M-V sind die Lehrgänge Gruppenführer, Zugführer und Leiter einer Feuerwehr nachzuweisen bzw. ist die Bereitschaft zu erklären, diese innerhalb von zwei Jahren erfolgreich abzuschließen.

Herr Schmidt hat die Lehrgänge Gruppenführer und Leiter einer Wehr erfolgreich abgeschlossen.

 

d) das 59. Lebensjahr noch nicht vollendet hat

Herr Marco Schmidt hat das 59. Lebensjahr noch nicht vollendet.

 

Zur Einholung der Zustimmung zur Wahl gemäß § 12 Abs. 1 BrSchG wird die Beschussvorlage der Stadtvertretung zur Beschlussfassung vorgelegt. Weiterhin sind nach § 12 Abs. 1 BrSchG i.V.m. § 5 Abs. 3 LBG M-V und § 5 Abs. 1 BeamtStG die Gemeinde- und Ortswehrführer und ihre Stellvertreter zu Ehrenbeamten zu ernennen. Aus diesem Grund kann die Ernennung des Herrn Marco Schmidt zum Ehrenbeamten durch die Stadtvertretung Dassow vorgenommen werden.

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Wahl des Herrn Marco Schmidt zum Stellvertreter des Ortswehrführers der Freiwilligen Feuerwehr Harkensee wird gemäß § 12 Abs. 1 BrSchG zugestimmt.

Herr Marco Schmidt wird gemäß § 12 Abs. 1 BrSchG i.V.m. § 5 Abs. 3 LBG M-V und § 5 Abs. 1 BeamtStG sowie § 19 Abs. 3 KV M-V für die Dauer der Wahlzeit, längstens bis zum 24.02.2023, zum Ehrenbeamten ernannt.

 

 

Beschlussvorschriften:

- Gesetz über den Brandschutz und die Technische Hilfeleistungen durch die Feuerwehren für Mecklenburg-Vorpommern (Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz M-V – BrSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.12.2015

- Verordnung über die Laufbahnen, die Dienstgrade und die Ausbildung für Freiwillige Feuerwehren in Mecklenburg-Vorpommern (Feuerwehrlaufbahn-, Dienstgrad- und Ausbildungsverordnung – FwLaufbDgrausbVO M-V) vom 27.12.2002

- Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung – KV M-V) vom 13.07.2011

- Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz – LBG M-V) vom 17.12.2009

- Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) vom 17.06.2008

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

Produkt:12600 (Brandschutz/Feuerwehr)

Sachkonto:50190 (Aufwendungen für sontige ehrenamtlich Tätige)

 

HHJahr2017700,00 €

2018840,00 €

2019840,00 €

2020840,00 €

2021840,00 €

2022840,00 €

2013140,00 €

 

 

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Anlagen

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