Beschlussvorlage - VO/3/0193/2016

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Auf der Mitgliederversammlung der Freiwilligen Feuerwehr Menzendorf am 04.11.2016 wurde Herr Mathias Wigger gemäß § 12 Abs. 1 BrSchG für eine Wahlzeit zum stellvertretenden Gemeindewehrführer gewählt.

Als Wahlzeit ist die Zeit zu sehen, für die ein Wehrführer bzw. ein Stellvertreter durch die aktiven Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr gewählt wird. Die Wahlzeit beginnt demnach mit dem auf den Wahltag folgenden Tag und endet nach Ablauf von sechs Jahren.

 

Gemäß § 12 Abs. 1 BrSchG bedarf die Wahl des Orts- und des Gemeindewehrführers und ihrer Stellvertreter der Zustimmung der Gemeindevertretung.

 

Zunächst ist zu prüfen, ob durch Herrn Mathias Wigger alle Voraussetzungen erfüllt sind, um zum stellvertretenden Gemeindewehrführer  gewählt zu werden.

 

Gemäß § 12 Abs. 2 BrSchG ist wählbar, wer

a) mindestens vier Jahre aktiv einer Freiwilligen Feuerwehr angehört hat.

Herr Wigger gehört mehr als vier Jahre einer Freiwilligen Feuerwehr an.

 

b) die persönliche und fachliche Eignung für das Amt besitzt.

Nach Mitteilung des Gemeindewehrführers ist Herr Wigger persönlich und fachlich geeignet, um als stellvertretender Gemeindewehrführer tätig zu werden.

 

c) die für das Amt erforderlichen Lehrgänge besucht hat oder sich bei Annahme der Wahl zur Teilnahme verpflichtet.

Gemäß FwLaufbDgrAusbVO M-V sind die Lehrgänge Gruppenführer, Zugführer und Leiter einer Feuerwehr nachzuweisen bzw. ist die Bereitschaft zu erklären, diese innerhalb von zwei Jahren erfolgreich abzuschließen.

Herr Mathias Wigger hat im September 2016 erfolgreich den Lehrgang zum Gruppenführer abgeschlossen. An dem Lehrgang Leiter einer Feuerwehr wird Herr Wigger im Dezember 2016 teilnehmen. Ebenso hat sich Herr Wigger für den Lehrgang Zugführer im April 2017 bei der Landesfeuerwehrschule angemeldet.

 

d) das 59. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Herr Mathias Wigger hat das 59. Lebensjahr noch nicht vollendet.

 

Zur Einholung der Zustimmung zur Wahl gemäß § 12 Abs. 1 BrSchG wird die Beschlussvorlage der Gemeindevertretung zur Beschlussfassung vorgelegt. Weiterhin sind nach § 12 Abs. 1 BrSchG i.V.m. § 5 Abs. 3 LBG M-V und § 5 Abs. 1 BeamtStG sind die Gemeindewehrführer und ihre Stellvertreter zu Ehrenbeamten zu ernennen. Aus diesem Grund kann die Ernennung des Herrn Mathias Wigger zum Ehrenbeamten durch die Gemeindevertretung vorgenommen werden.

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

  1. Der Wahl des Herrn Mathias Wigger zum stellvertretenden Gemeindewehrführer der Freiwilligen Feuerwehr Menzendorf wird gemäß § 12 Abs. 1 BrSchG zugestimmt.
  2. Herr Mathias Wigger wird gemäß § 12 Abs. 1 BrSchG i.V.m. § 5 Abs. 3 LBG M-V und § 5 Abs. 1 BeamtStG sowie § 19 Abs. 3 KV M-V für die Dauer der Wahlzeit, längstens bis zum 04.11.2022, zum Ehrenbeamten ernannt.

 

 

Beschlussvorschriften:

- Gesetz über den Brandschutz und die Technischen Hilfeleistungen durch die Feuerwehren  für Mecklenburg-Vorpommern (Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz M-V – BrSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.12.2015

- Verordnung über die Laufbahnen, die Dienstgrade und die Ausbildung für Freiwillige Feuerwehren in Mecklenburg-Vorpommern (Feuerwehrlaufbahn-, Dienstgrad- und Ausbildungsverordnung – FwLaufbDgrAusbVO M-V) vom 27.12.2002

- Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern ((Kommunalverfassung – KV M-V) vom 13.07.2011

- Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V) vom 17.12.2009

- Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) vom 17. Juni 2008

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

Produkt: 12600 (Brandschutz/Feuerwehr)

Sachkonto: 5019 (Aufwendungen für sonstige ehrenamtlich Tätige)

 

HHJahr 2016  100,00 €

  2017  600,00 €

  2018  600,00 €

  2019  600,00 €

  2020  600,00 €

  2021  600,00 €

  2022  500,00 €

 

 

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Anlagen

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