Beschlussvorlage - VO/4/0543/2017

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die Stadt Schönberg verfügt über die rechtskräftige Satzung über den Bebauungsplan Nr. 021 der Stadt Schönberg. Die Stadt Schönberg hat die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ansiedlung von Industrie- und Gewerbeunternehmen im Stadtgebiet geschaffen. Neben dem ortsnahen Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 012, Sabower Höhe, wurde der insbesondere auch für logistische Ansiedlungen interessante Standort an der Bundesautobahn A20, der Bebauungsplan Nr. 021 der Stadt Schönberg aufgestellt. Ziel ist maßgeblich die Ansiedlung von Unternehmen, die produzierend tätig sind, Industrie- und Gewerbeunternehmen.

 

Der Standort Schönberg hat sich als leistungsfähig in Bezug auf verschiedenartige Unternehmungen bewiesen. Um die Attraktivität des Gebietes in „Sabower Höhe“ zu stärken, hat die Stadt Schönberg die Flächen des ehemaligen Landwirtschaftsbetriebes erworben und wird diese in die Industrie- und Gewerbeentwicklung einbinden. Da jedoch absehbar ist, dass auch für die Zukunft diese Flächen nicht genügen, beschäftigt sich die Stadt Schönberg mit der Sicherung und Vorbereitung des Standortes des Bebauungsplanes Nr. 021 an der Bundesautobahn.

 

Hierfür soll die bisherige Festsetzung zur Art der Nutzung redaktionell überarbeitet und präzisiert werden, so dass dauerhaft die Ansiedlung von produzierenden Unternehmen gesichert ist und flächenintensive Anlagen der Energieerzeugung, für die durchaus andere Standorte außerhalb des Bebauungsplangebietes Eignung haben, ausgeschlossen werden.

 

Die Stadt Schönberg unterstreicht hiermit ihre Absicht zur Entwicklung des Standortes.

 

Der Planbereich ist in der Übersicht dargestellt.

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

  1. Die Stadtvertretung der Stadt Schönberg fasst den Beschluss über die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 021 der Stadt Schönberg für den Industrie- und Gewerbepark an der Bundesautobahn.

Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:

-          im Nordwesten:  durch den Ortsrand von Sabow,

-          im Osten:  durch den Verlauf der Bundesstraße B104,

-          im Süden:   durch den Verlauf der Bundesautobahn A20,

-          im Südwesten: durch landwirtschaftlich genutzte Flächen.

 

Die Abgrenzung des Geltungsbereiches ist der Anlage zu entnehmen.

  1. Die Planungsziele bestehen in der Schaffung der planungsrechtlichen Grundlagen für:

-          die Sicherung der Ansiedlung von produzierenden Industrie- und Gewerbeunternehmen im Plangebiet.

 

Es ist das Ziel zu sichern, produzierende Unternehmen anzusiedeln. Deshalb ist eine Präzisierung der Festsetzungen des Bebauungsplanes vorgesehen.

Es geht um den Ausschluss von großflächigen Anlagen zur regenerativen Energieerzeugung, für die andere Standorte in der Stadt Schönberg bereits genutzt werden für Windenergieanlagen bzw. andere Standorte außerhalb des planungsrechtlich vorbereiteten Industrie- und Gewerbestandortes besser geeignet sind.

 

Die Aufstellung des Bebauungsplanes ist im Verfahren nach § 13 BauGB beabsichtigt.

 

  1. Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

Ausgaben unter Produkt 51102 - Bauleitplanung

 

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Anlagen

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