Beschlussvorlage - VO/3/0251/2017

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Brandschutz und die Technischen Hilfeleistungen durch die Feuerwehren für Mecklenburg-Vorpommern (Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz M-V – BrSchG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.12.2015, haben die Gemeinden als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises, den abwehrenden Brandschutz und die Technische Hilfeleistung in ihrem Gebiet sicherzustellen. Insbesondere haben Sie dazu eine Brandschutzbedarfsplanung (BSBP) zu erstellen und mit den amtsangehörigen sowie angrenzenden Gemeinden abzustimmen. Die BSBP ist die anhand einer Gefahren- und Risikoanalyse erarbeitete und an den entsprechenden Schutzzielen orientierte Planung, die als objektive Grundlage für die Feststellung einer den örtlichen Verhältnissen entsprechenden leistungsfähigen öffentlichen Feuerwehr dient.

 

Der Amtsausschuss des Amtes Schönberger Land hat sich in seiner Sitzung am 12.10.2017 mehrheitlich dafür ausgesprochen, eine zentrale Ausschreibung für das Amtsgebiet Schönberger Land für die Erstellung eines Brandschutzbedarfsplanes durchzuführen.

Die Übertragung von Aufgaben an das Amt erfolgt gemäß § 127 Abs. 4 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern.

 

Für die Brandschutzbedarfsplanung werden im Amtshaushalt 2018 entsprechende finanzielle Mittel eingeplant. Die Erstellung eines Brandschutzbedarfsplanes soll durch eine Fachfirma erfolgen.

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung Grieben beschließt, 2018 mit der Brandschutzbedarfsplanung zu beginnen und überträgt diese Aufgabe gemäß § 127 Abs. 4 KV M-V an das Amt Schönberger Land.

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

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