Informationsvorlage - VO/2/0270/2017-1

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Veränderungen zum Haushaltsplanentwurf vom 13.12.2017

 

Verändert wurde lediglich im Finanzhaushalt eine Verrechnung zwischen den laufenden Ein- und Auszahlungen gemäß § 12 Nr. 4 GemHVO: "Sofern die Finanzrechnung des Haushaltsvorvorjahres einen positiven Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen ausweist und dieser Saldo bis zum Ende des Finanzplanungszeitraumes nicht zur liquiditätsmäßigen Absicherung von Rückstellungen oder für den Ausgleich des Finanzhaushaltes in Haushaltsfolgejahren benötigt wird, kann dieser Saldo zur Finanzierung von Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen oder zur außerplanmäßigen Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen eingesetzt werden."

Die Auszahlungen hierzu wurden bei den sonstigen Auszahlungen Pos. 17 des Finanzhaushaltes und die Einzahlungen bei sonstigen Investitionseinzahlungen Pos. 30 des Finanzhaushaltes veranschlagt.

 

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...