Beschlussvorlage - VO/2/0366/2018

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Gemäß  § 48 Abs 2 Nr. 3 und 4 KV M-V hat die Kommune unverzüglich eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen, wenn im  Ergebnishaushalt bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen bei einzelnen Aufwandspositionen in einem im Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen erheblichen Umfang getätigt werden sollen oder müssen, Entsprechendes gilt im Finanzhaushalt für Auszahlungen bzw. für bisher nicht veranschlagte Auszahlungen für Investitionsmaßnahmen.

 

Betreffende Erträge, Aufwendungen bzw. Investitionen,  die neu veranschlagt wurden bzw. sich gegenüber dem Haushaltsplan maßgeblich verändert haben, sind im Vorbericht näher benannt.

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Hauptausschuss empfiehlt/ Die Stadt Dassow beschließt die 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2018.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

Erläuterung Vorbericht

 

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Anlagen

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