Beschlussvorlage - VO/2/0382/2018

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die untere Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Nordwestmecklenburg teilte mit, dass die 5. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Schönberg über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes Stepenitz-Maurine auf Grund des Inkrafttretens zum 01.01.2018 nicht angewendet werden sollte.

 

Es wurde angeraten diese Satzung durch eine rechtskonforme Satzung zu ersetzen.

Da die o. g. Satzung nicht angewendet wird, kommt es zu einer Unterdeckung des Gebührenaufkommens in Höhe von 8.332,96 €.

 

Gemäß § 6 Abs. 2d S. 2 Kommunalabgabengesetz (KAG) M-V gilt – übersteigt am Ende eines Kalkulationszeitraums das Gebührenaufkommen die ansatzfähigen Kosten, so sind die Kostenüberdeckungen spätestens innerhalb von drei Jahren am Ende des abgeschlossenen Kalkulationszeitraumes auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden.

Die Unterdeckung des Gebührenaufkommens ist bei der Kalkulation für das Jahr 2019 berücksichtigt worden.

 

Ebenfalls ist eine neue Satzung über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes Stepenitz-Maurine erarbeitet worden, die von der Stadtvertretung Schönberg beschlossen werden muss, um zum 01.01.2019 n Kraft treten zu können.

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

1. Die Stadtvertretung nimmt die Nachkalkulation für 2018 zur Kenntnis.

2. Die Stadtvertretung beschließt die Satzung der Stadt Schönberg über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes Stepenitz-Maurine

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

Es ergeben sich keine finanziellen Nachteile, da sich die Erträge mit dem zu zahlenden Beitrag an den Wasser- und Bodenverband nahezu decken.

 

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Anlagen

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