Beschlussvorlage - VO/3/038/2005

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Der Gemeindewehrführer leitet die Gemeindewehr, er ist im Dienst Vorgesetzter seiner Mitglieder. Bei der Durchführung seiner Dienstobliegenheiten hat er insbesondere die Vorschriften des Gesetzes über den Brandschutz und der Technischen Hilfeleistung der Feuerwehren für Mecklenburg – Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2002 (GVOBl. M - V S. 254) sowie die zu dessen Durchführung erlassenen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften zu beachten.

Die Bürgermeister ist Dienstvorgesetzter des Gemeindewehrführers, somit erteilt der Bürgermeister eine Dienstanweisung  an den Gemeindewehrführer.

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtvertretung Dassow beschließt, die Dienstanweisung für den Gemeindewehrführer  Dassow.

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

 

keine

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