Beschlussvorlage - VO/4/0160/2020-1

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Aufgrund von Verstößen gegen § 24 KV M-V (Mitwirkungsverbot) ist der Beschluss der Stadtvertretung zum TOP 7.3 vom 16.06. 2020 unwirksam. Der Beschluss muss unter Beachtung von Mitwirkungsverboten erneut gefasst werden. Ein Mitwirkungsverbot kann vorliegen, wenn ein Stadtvertreter direkt oder Verwandschaft betroffen ist. Bereits die Möglichkeit eines Eintritts eines unmittelbaren Vor- oder Nachteils infolge eines Beschlusses stellt eine sachliche Voraussetzung für ein Mitwirkungsverbot dar. Gemeindevertreter sind von der Mitwirkung ausgeschlossen, wenn ihnen im Planungsgebiet ein Grundstück gehört. Ferner besteht eine Betroffenheit, wenn die Planungen auch Auswirkungen auf die Nutzbarkeit eines Nachbargrundstücks im  Eigentum eines Stadtvertreters haben können. Das Mitwirkungsverbot betrifft auch Angehörige gem. § 20 Abs. 5 VwVerfG M-V - siehe dazu Anlage "Angehörige".

 

Die Stadt Dassow hat in ihrer Sitzung am 14.05.2014 den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 32 gefasst. Nunmehr gibt es Interessenlagen seitens eines neuen Vorhabenträgers zur Betrachtung und Neubewertung des Standortes. Am Standort sollen innerhalb des Mischgebietes Wohnen und gewerbliche Nutzung entstehen. 

Die Zielsetzungen bestehen in einer mehrgeschossigen Bebauung. Die Errichtung eines Souterraingeschosses sowie von zwei Vollgeschossen und eines Dachgeschosses ist vorgesehen. Das Mischungsverhältnis von Wohnen und gewerblicher Nutzung, differenziert nach Gewerbetreibenden und Feriennutzungen, ist zu erörtern. 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes betrifft das Flurstück 201 und das Flurstück 215. Ein Grundsatzbeschluss zur Fortführung des Verfahrens soll unter Berücksichtigung der Zielsetzungen erörtert werden. 

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

1. Die Stadtvertretung der Stadt Dassow empfiehlt die  Fortführung des Aufstellungsverfahrens für den B-Plan Nr. 32 unter Berücksichtigung der Zielsetzungen des Mischgebietes. Die Nutzung ist im Zuge einer Planungsanzeige ebenso wie die städtebauliche Ausgestaltung und das Maß der baulichen Nutzung abzustimmen. 

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

Die Kosten des Verfahrens trägt der Investor.

 

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Anlagen

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