Beschlussvorlage - 4/345/2020

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Der bestandskräftige Bebauungsplan Nr. 2 „Schlossbereich – Wiesenkamp“ soll für den Bereich der Gesamtanlage Schloss und Gut Pötenitz, betreffend die Flurstücke 19 bis 31, 39 (teilw.), 40 (teilw.), 44 (teilw.) und 45 der Flur 3, Gemarkung Pötenitz sowie die Flurstücke 35 (teilw.) und 36 (teilw.) der Flur 4, Gemarkung Pötenitz geändert werden.

 

Der Aufstellungsbeschluss wurde in der Stadtvertretung Dassow am 28.07.2020 beschlossen. Auch der Städtebauliche Vertrag zwischen Stadt Dassow und Investor ist unterzeichnet.

 

Das Verfahren zur Aufstellung der Satzung über die 5. Änderung mit Teilaufhebung wird als reguläres zweistufiges Verfahren nach den Vorgaben des Baugesetzbuches durchgeführt.

Der Vorentwurf soll nun für die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB in den zuständigen Gremien der Stadt Dassow beraten und beschlossen werden.

Die Inhalte des Vorentwurfs sind in der Anlage in Planzeichnung und Begründung dargestellt. Das beauftragte Planungsbüro sowie der Investor werden in der Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung sowie in der Stadtvertretung für Erörterungen und Fragen zur Verfügung stehen.

 

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Beschlussvorschlag

1. Die Stadtvertretung billigt die Vorentwürfe des Planes und der Begründung zur Satzung über die 5. Änderung mit Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 2 „Schlossbereich – Wiesenkamp“ für das frühzeitige Beteiligungsverfahren der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB.

2. Der Vorentwurf des Planes und der zugehörigen Begründung sind im Amt Schönberger Land zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB öffentlich auszulegen. Die Bürgermeisterin wird beauftragt, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit ortsüblich bekannt zu machen.

3. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 4 Abs. 1 BauGB frühzeitig am Aufstellungsverfahren zu beteiligen und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufzufordern.

4. Die Planung ist mit den Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB abzustimmen.

 

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Finanz. Auswirkung

keine

 

 

 

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Anlagen

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