Beschlussvorlage - 3/047/2020

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Gem. § 51 Abs. 1 Straßen-Wegegesetz M-V können Gemeinden den Straßen Namen geben. Die Namensgebung von Straßen ist eine ordnungsrechtliche Aufgabe. Sie dient im Interesse der Allgemeinheit der erkennbaren Gliederung des Gemeindegebietes und hat Bedeutung für das Meldewesen, die Polizei, die Post, die Feuerwehr und den Rettungsdienst. Sobald diese Belange Bedeutung bekommen, hat die Gemeinde dem dadurch Rechnung zu tragen, dass sie den auf Ihrem Gemeindegebiet befindlichen Straßen Namen gibt. Bedeutung erlangt diese Straße, sobald sie für die Öffentlichkeit zugänglich ist.

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Die Gemeindevertretung Lüdersdorf beschließt

 

der Planstraße A, Flurstück 00096/047 in der Gemarkung Wahrsow, Flur 001,

 

den Straßennamen ____________________________ und

 

der Planstraße B, Flurstück 00096/046 in der Gemarkung Wahrsow, Flur 001,

 

den Straßennamen ____________________________ zu geben.

 

Die Benennung wird in Gestalt einer Allgemeinverfügung ortsüblich bekannt zu geben.

 

Die Vergabe von Hausnummern erfolgt nach Antragstellung vom Amt aus.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

3 Straßennamensschilder mit Pfosten im Wert von je ca. 200,-€

Die Beschaffung ist über den vorhandenen HH-Ansatz finanzierbar.

 

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Anlagen

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