Beschlussvorlage - 2/160/2020

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 

Grundlage für die Aufstellung der Haushaltspläne 2021/2022 ist der Haushaltserlass des Innenministeriums, aus dem die Orientierungsdaten für die Haushaltsplanung 2021 auf Basis des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern zu entnehmen sind. Hierin werden sowohl Aussagen zu den Zuweisungen und Steueranteilen für die Städte und Gemeinden als auch zu den Umlagegrundlagen für Kreis- und Amtsumlage getroffen. Ferner wurde der Entwurf der Haushaltspläne 2021/2022 entsprechend der Mittelanmeldungen der Fachämter aufgestellt.

 

Eine deutliche Anpassung der Hebesätze wurde mit dem Haushalt 2020 vorgenommen. Dennoch liegen bei der Grundsteuer B (395 %) und der Gewerbesteuer (351 %) die Hebesätze der Gemeinde unter den Nivellierungshebesätzen (Grst.B: 427 %, Gew.St.: 381%), wodurch sich ein Einnahmeverzicht von ca. 2.500 € ergibt.

Eine entsprechende Anpassung der Hebesätze wird voraussichtlich von Seiten der unteren Rechtsaufsichtsbehörde empfohlen werden.

 

Mit der Änderung des FAG M-V wurde die Rechtsgrundlage geschaffen, nach der grundsätzlich künftig alle Gemeinden, die negative Salden der laufenden Ein- und Auszahlungen ausweisen, in einem Zeitraum von längsten zehn Jahren, den Ausgleich des Finanzhaushaltes erreichen können.

Da die Gemeinde Menzendorf, seit mindestens drei Haushaltsjahren sowohl insgesamt, als auch jahresbezogene negative Salden der laufenden Ein- und Auszahlungen ausgewiesen hat, kann sie gemäß § 27 Absatz 2 FAG M-V voraussichtlich die Gewährung einer Sonderbedarfszuweisung zum Ausgleich eines jahresbezogenen negativen Saldos der laufenden Ein- und Auszahlungen beantragen. Bei Bewilligung gelangt zur Sonderbedarfszuweisung eine Ergänzungszuweisung zur Unterstützung bei der Rückführung des negativen Vortrages zur Auszahlung (ca. 20 % des negativen Vortrages; fortführend in den Folgejahren).

 

Eine entsprechende Antragstellung kann und sollte für das Haushaltsjahr 2020 im Berichtsjahr 2021 erfolgen.

 

 

 

 

 

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Beschlussvorschlag

 

Die Gemeindevertretung beschließt die Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2021/2022 nebst Anlagen gemäß GemHVO

 

A ) mit einer Erhöhung der Realsteuerhebesätze für:

 

Grundsteuer A auf …….%

 

Grundsteuer B auf …….%

 

Gewerbesteuer auf ……%

 

B ) in vorliegender Fassung    o h n e   Erhöhung der Realsteuerhebesätze.

 

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Finanz. Auswirkung

 

 

 

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Anlagen

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