Beschlussvorlage - 1/298/2021

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Das Gesetzes zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit der Kommunen während der SARS-CoV-2-Pandemie wurde im Januar 2021 im Landtag M-V beraten und beschlossen.

Das Gesetz eröffnet für die Durchführung von Sitzungen bzw. für die Beschlussfassung neue Handlungsoptionen. Folgende Optionen sind möglich:

  • § 2 Abs. 1
    Anwesenheit der Öffentlichkeit im Sitzungsraum unterbleibt
    stattdessen werden Bild und Ton in einen öffentlich zugänglich Raum der Gemeinde oder des Amts übertragen
     
  • § 2 Abs 2
    Videokonferenz
    a) alle Teilnehmer online oder
    b) einzelne Teilnehmer online / andere Teilnehmer vor Ort (Hybrid-Sitzung)
     
  • § 2 Abs. 3
    Fragestunde
    Fragen werden in Textform (E-Mail, Fax, Brief) übermittelt
    Im Falle einer Beschlussfassung gem. des Absatzes 1 und 2 gelten die Vorgaben zur Fragestunde gemäß § 17 Absatz 1 der Kommunalverfassung mit der Maßgabe, dass Fragen, Vorschläge und Anregungen in Textform an die Gemeindevertretung zu richten sind.
      
  • § 2 Abs. 5
    Umlaufverfahren
    außerhalb von Sitzungen, Angelegenheiten einfacher Art, schriftlich oder elektronisch.

 

Umsetzung:
Es ist ein Beschluss des Amtsausschusses notwendig. Das Amt muss die technischen Hilfsmittel z.B. für Videokonferenzen bereitstellen. Der Datenschutz ist zu beachten!

Erforderliche technische Hilfsmittel:

  • Leistungsstarker Internetzugang / alternativ Telefon, jedoch max. ¼ der Teilnehmer
  • Web-Kamera
  • Mikrofonanlage
  • Bildschirm / Beamer
  • Lautsprecheranlage
  • Notebook 

Welche technischen Maßnahmen notwendig sind, ergibt sich konkret abhängig vom Sitzungsort und der gewählten Option aus § 2 Abs.1 und 2 des Gesetzes. Das Gesetz ist vorerst nur bis zum 31.Dezember 2021 anzuwenden.

Das Gesetzes ist beigefügt.

 

 

 

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Beschlussvorschlag

 Der Amtsausschuss beschließt, dass

1. gemäß § 2 Abs.1 des Gesetzes zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit der Kommunen während der SARS-CoV-2-Pandemie in den Sitzungen des Amtsausschusses sowie den Sitzungen seiner Ausschüsse eine unmittelbare Anwesenheit der Öffentlichkeit im Sitzungsraum unterbleiben kann und die Sitzungen stattdessen zeitgleich in Bild und Ton in einen öffentlich zugänglichen Raum des Amtes oder über allgemein zugängliche Netze übertragen werden.

2. gemäß § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit der Kommunen während der SARS-CoV-2-Pandemie die Sitzungen des Amtsausschusses sowie seiner Ausschüsse ohne gleichzeitige Anwesenheit der Teilnehmenden im Sitzungsraum durchgeführt werden können und stattdessen die Teilnehmenden durch eine synchrone Übertragung von Bild und Ton miteinander verbunden sind (Videokonferenz).

3. gemäß § 2 Abs. 5 des Gesetzes zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit der Kommunen während der SARS-CoV-2-Pandemie der Amtsausschuss und seine Ausschüsse in Angelegenheiten einfacher Art außerhalb einer Sitzung im schriftlichen oder elektronischen Verfahren beschließen können.

 

Die konkreten Maßnahmen werden vom Amtsvorsteher in Abstimmung mit der Amtsverwaltung festgelegt.  Der Amtsvorsteher wird beauftragt, die technischen Voraussetzungen für eine Gremienarbeit gem. § 2 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit der Kommunen während der SARS-CoV-2-Pandemie herzustellen.

 

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Finanz. Auswirkung

 

GESAMTKOSTEN

AUFWAND/AUSZAHLUNG IM LFD. HH-JAHR

AUFWAND/AUSZAHLUNG JÄHRL.

ERTRAG/EINZAHLUNG JÄHRL.

00,00 €

00,00 €

00,00 €

00,00 €

FINANZIERUNG DURCH        

VERANSCHLAGUNG IM HAUSHALTSPLAN

Eigenmittel

00,00 €

Im Ergebnishaushalt

Ja / Nein

Kreditaufnahme

00,00 €

Im Finanzhaushalt

Ja / Nein

Förderung

00,00 €

 

 

Erträge

00,00 €

Produktsachkonto

00000-00

Beiträge

00,00 €

 

 

 

 

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Anlagen

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