Beschlussvorlage - 2/213/2021-1

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Gemäß § 48 Abs 2 Nr. 3 und 4 KV M-V hat die Kommune unverzüglich eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen, wenn im Ergebnishaushalt bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen bei einzelnen Aufwandspositionen in einem im Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen erheblichen Umfang getätigt werden sollen oder müssen, Entsprechendes gilt im Finanzhaushalt für Auszahlungen bzw. für bisher nicht veranschlagte Auszahlungen für Investitionsmaßnahmen. Die Einzelheiten sind im Vorbericht erläutert.

 

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Beschlussvorschlag

Die Stadt Dassow beschließt die 1. Nachtragshaushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2021/2022 nebst Anlagen gem. GemHVO.

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Finanz. Auswirkung

 

Erläuterung im Vorbericht

 

 

 

 

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Anlagen

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