Beschlussvorlage - 4/696/2021

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 

Die Stadtvertretung der Stadt Schönberg hat die im Planverfahren eingegangenen Stellungnahmen unter Berücksichtigung des Abwägungsgebotes nach § 1 Abs. 7 BauGB gesammelt, bewertet und gewichtet. Die Abwägungsvorschläge wurden beraten und entschieden.

Die Satzungsunterlagen bestehend aus Planzeichnung (Teil A), Text (Teil-B) und die Begründung werden um die Ergebnisse der Abwägung ergänzt. Die Einarbeitung der Abwägungsergebnisse führt nach derzeitigem Stand nicht zu einer erneuten Auslegung der Planunterlagen.

Durch die Planungsabsicht ist aus Sicht der Stadt Schönberg die geordnete städtebauliche Entwicklung an diesem Standort begründet. Die Planungsabsicht ist aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Um das Planverfahren abzuschließen, ist der Satzungsbeschluss durch die Stadtvertretung der Stadt Schönberg notwendig. Die ortsübliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ist vorzunehmen; mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

 

 

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Beschlussvorschlag

 

  1. Auf der Grundlage des § 10 Baugesetzbuch (BauGB) sowie nach § 86 Landesbauordnung M-V (LBauO M-V) beschließt die Stadtvertretung der Stadt Schönberg den Bebauungsplan Nr. 22 „Ortslage Kleinfeld – östliche Erweiterung“ begrenzt:

- im Nordosten: durch landwirtschaftliche Flächen,

- im Südosten: durch die Schönberger Straße (Landesstraße 01),

die Schönberg und Dassow verbindet,

- im Südwesten: durch die Dorfstraße,

- im Nordwesten: durch die bebauten Grundstücke Dorfstraße 18

bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung.

  1. Die Begründung zum Bebauungsplan Nr. 22 wird gebilligt.
  2. Der Beschluss der Satzung über den Bebauungsplanes Nr. 22 durch die Stadtvertretung der Stadt Schönberg ist nach § 10 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Plan mit Begründung während der Öffnungszeiten eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann. Zusätzlich ist in der Bekanntmachung anzugeben, dass der rechtskräftige Bebauungsplan ergänzend ins Internet eingestellt ist.
  3. Das Amt Schönberger Land wird beauftragt, die ortsübliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses vorzunehmen.

 

 

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Finanz. Auswirkung

 

Keine

 

 

 

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