Beschlussvorlage - 3/083/2021-1

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Eine Anwohnerin stellt den Antrag, dem Verbindungsweg zwischen der Lübecker Straße und dem Stadtpark einen Namen zu geben. Gemäß ihrer Erläuterungen nach einem ehemaligen Lehrer aus Schönberg. An diesem Verbindungsweg liegen hauptsächlich Gärten, die keine Adresszuweisung benötigen. Ein Grundstück mit Wohngebäude würde von einer Adressänderung betroffen sein – dies ist die Antragstellerin selbst.

 

Gem. § 51 Abs. 1 Straßen-Wegegesetz M-V können Gemeinden den Straßen Namen geben. Die Namensgebung von Straßen ist eine ordnungsrechtliche Aufgabe. Sie dient im Interesse der Allgemeinheit der erkennbaren Gliederung des Gemeindegebietes und hat Bedeutung für das Meldewesen, die Polizei, die Post, die Feuerwehr und den Rettungsdienst. Sobald diese Belange Bedeutung bekommen, hat die Gemeinde dem dadurch Rechnung zu tragen, dass sie den auf Ihrem Gemeindegebiet befindlichen Straßen Namen gibt. Bedeutung erlangt diese Straße, sobald sie für die Öffentlichkeit zugänglich ist.

 

Bisher war dieser öffentliche Weg der Lübecker Straße (als Seitenarm) zu sortiert, die Umbenennung dieses Weges hätte keinerlei Auswirkung auf Verkehrssicherungspflichten oder auf den ruhenden oder fließenden Verkehr. Einzige finanzielle Auswirkung wäre das Aufstellen eines Straßennamensschildes. Die Beschlussvorlage bezieht sich ausschließlich auf die Benennung eines bereits öffentlichen Weges.

 

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Beschlussvorschlag

folgende Straße wird benannt:

 

 Gemarkung:  Schönberg

 Flur:  002

 Flurstück:  00118/002

 

Die Straße erhält den Straßennamen: „Schärs Gang“.

 

Der Name tritt zum nächstmöglichen Zeitpunkt in Kraft.

 

Die Benennung wird in Gestalt einer Allgemeinverfügung ortsüblich bekannt gegeben.“

 

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Finanz. Auswirkung

 

1 Straßennamensschild mit Pfosten im Wert von ca. 200,-€

Die Beschaffung ist über den vorhandenen HH-Ansatz finanzierbar.

 

 

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Anlagen

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