Beschlussvorlage - 4/809/2021

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 

Die Stadtvertretung der Stadt Schönberg hat in Ihrer Sitzung vom 21.10.2021 den Abwägungsbeschluss sowie den Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 22 „Ortslage Kleinfeld – östliche Erweiterung“ beraten und beschlossen. Im Rahmen der Beratung des Abwägungsbeschlusses wurde der Antrag gestellt, dass auf jedem Grundstück verpflichtend ein Obstbaum vorgeschrieben wird. Dieser Antrag wurde in den Beschlussvorschlag zum Abwägungsbeschluss aufgenommen und einstimmig beschlossen.

 

 

Im darauffolgenden Tagesordnungspunkt wurde darüber hinaus der Satzungsbeschluss gefasst.

 

Die Umsetzung des Beschlusses der Stadtvertretung zur Anpflanzung eines hochstämmigen Obstbaumes je Grundstück würde formal jedoch dazu führen, dass der Satzungsbeschluss in der Art nicht gefasst werden kann, sondern die Durchführung einer Beteiligung der Öffentlichkeit erforderlich wird. Dies hängt damit zusammen, dass durch die Umsetzung des Beschlusses die Planunterlagen derart verändert werden, dass die Grundzüge der Planung sich ändern. Ein Satzungsbeschluss und die Erlangung der Rechtskraft ist auf Grundlage der Beschlüsse vom 21.10.2021 nicht umsetzbar. Insofern könnte die Bekanntmachung der Rechtskraft erst nach Durchführung einer erneute Beteiligung sowie damit verbundenen Abwägung erfolgen.

 

Sofern es zu einer Rücknahme dieses Beschlusses kommt, könnte unter Neufassung des Beschlusses die Bekanntmachung sofort erfolgen.

 

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Beschlussvorschlag

 

Die Stadtvertretung der Stadt Schönberg hebt folgende Beschlüsse aus der Sitzung vom 21.10.2021 auf:

 

Beschluss über die Abwägung der Stellungnahmen zum Entwurf (TOP 7.1)

  1. Die während der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange mit dem Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 22 „Ortslage Kleinfeld – östliche Erweiterung“ der Stadt Schönberg im Verfahren gemäß § 13b BauGB unter Anwendung und Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 BauGB und der Abstimmung mit den Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen hat die Stadt Schönberg unter Beachtung des Abwägungsgebotes geprüft. Während der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs.2 BauGB wurden keine Stellungnahmen von der Öffentlichkeit abgegeben.

Im Rahmen der Abwägung ergeben sich

- zu berücksichtigende Stellungnahmen

- teilweise zu berücksichtigende Anregungen und Stellungnahmen und

- nicht zu berücksichtigende Anregungen und Stellungnahmen.

Den Abwägungsvorschlag und das Abwägungsergebnis gemäß Anlage 1 macht

sich die Stadt Schönberg zu eigen und ist Bestandteil dieses Beschlusses.

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, diejenigen, die Anregungen erhoben bzw. Stellungnahmen abgegeben haben, von diesem Ergebnis mit Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.
  2. Auf jedem Grundstück wird verpflichtend 1 Obstbaum vorgeschrieben.

 

Satzungsbeschluss (TOP 7.2)

  1. Auf der Grundlage des § 10 Baugesetzbuch (BauGB) sowie nach § 86 Landesbauordnung M-V (LBauO M-V) beschließt die Stadtvertretung der Stadt Schönberg den Bebauungsplan Nr. 22 „Ortslage Kleinfeld – östliche Erweiterung“ begrenzt:

- im Nordosten: durch landwirtschaftliche Flächen,

- im Südosten: durch die Schönberger Straße (Landesstraße 01), die Schönberg

und Dassow verbindet,

- im Südwesten: durch die Dorfstraße,

- im Nordwesten: durch die bebauten Grundstücke Dorfstraße 18

bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung.

  1. Die Begründung zum Bebauungsplan Nr. 22 wird gebilligt.
  2. Der Beschluss der Satzung über den Bebauungsplanes Nr. 22 durch die Stadtvertretung der Stadt Schönberg ist nach § 10 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Plan mit Begründung während der Öffnungszeiten eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann. Zusätzlich ist in der Bekanntmachung anzugeben, dass der rechtskräftige Bebauungsplan ergänzend ins Internet eingestellt ist.
  3. Das Amt Schönberger Land wird beauftragt, die ortsübliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses vorzunehmen.

 

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Finanz. Auswirkung

 

Keine

 

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