Beschlussvorlage - 2/259/2022

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Grundlage für die Aufstellung des Haushaltsplanes 2022 ist der Haushaltserlass des Innenministeriums, aus dem die Orientierungsdaten für die Haushaltsplanung 2022 auf Basis des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern zu entnehmen sind. Hierin werden sowohl Aussagen zu den Zuweisungen und Steueranteilen für die Städte und Gemeinden als auch zu den Umlagegrundlagen für Kreis- und Amtsumlage getroffen. Ferner wurde der Entwurf des Haushaltsplanes 2022 entsprechend der Mittelanmeldungen der Fachämter aufgestellt.

 

Mit der Änderung des FAG M-V wurden Rechtsgrundlagen geschaffen, nach denen grundsätzlich künftig alle Gemeinden, die entsprechende gesetzliche Voraussetzungen erfüllen, gemäß § 27 Absatz 1 FAG M-V Konsolidierungszuweisungen oder gemäß § 27 Absatz 2 FAG M-V Sonderzuweisungen (bei positiver Bescheidung dieser, ergänzend eine Zuweisung zur Unterstützung des Abbaus eines negativen Saldos der laufenden Ein- und Auszahlungen, der zu Beginn des Haushaltsjahres bestanden hat) beantragen können. Um diese erhalten zu können, haben die Kommunen u.a. die Hebesätze für Realsteuern für das HH-Jahr 2022 so festzusetzen, dass sie mindestens 20 Hebesatzpunkte über dem gewogenen Durchschnittshebesatz der Gemeindegrößenklasse des HH-Jahres 2020 liegen.

 

Grundsteuer A (v.H.)

Grundsteuer B (v.H.)

Gewerbesteuer (v.H.)

Nivellierungssatz für Gemeinden zur Berechnung der Steuerkraft 

323

427

381

Durchschnittshebesätze nach Gemeindegrößenklasse gem. § 27 FAG (über 5.000 Einwohner)

316

399

367

20 Hebesatzpunkte über dem gewogenen Durchschnittshebesatz gem. § 27 FAG

336

419

387

(derzeitige Hebesätze)

 

Hebesätze der Gemeinde ab 2022 gemäß Empfehlung des Finanzausschusses vom 14.12.2021

(292)

 

330

(365)

 

430

(350)

 

390

 

Mindereinnahmen bei einer Realsteuerart (hier Grundsteuer A) können durch Mehreinnahmen bei einer anderen Realsteuerart ausgeglichen werden.

 

 

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung beschließt die Haushaltssatzung 2022 nebst Anlagen gemäß GemHVO

 

A) mit einer Erhöhung/Anpassung der Realsteuerhebesätze für:

 

Grundsteuer A auf 330 %

 

Grundsteuer B auf 430 %

 

Gewerbesteuer auf 390 %

 

 

B) ohne Erhöhung der Realsteuerhebesätze.

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Finanz. Auswirkung

 

 

 

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Anlagen

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