Beschlussvorlage - 2/266/2022

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Grundlage für die Aufstellung des Doppelhaushaltsplanes 2022/2023 ist der Haushaltserlass des Innenministeriums, aus dem die Orientierungsdaten für die Haushaltsplanung 2022 auf Basis des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern zu entnehmen sind. Hierin werden sowohl Aussagen zu den Zuweisungen und Steueranteilen für die Städte und Gemeinden als auch zu den Umlagegrundlagen für Kreis- und Amtsumlage getroffen. Ferner wurde der Entwurf des Haushaltsplanes entsprechend der Mittelanmeldungen der Fachämter aufgestellt und im Haupt- und Finanzausschuss beraten.

 

Den Berechnungen zur Steuerkraft 2020 der Gemeinden für den Finanzausgleich 2022 liegen nach § 18 Absatz 1 Satz 2 FAG M-V folgende Nivellierungshebesätze zu Grunde:

 

- Grundsteuer A: 323 %

- Grundsteuer B: 427 %

- Gewerbesteuer: 381 %.

 

Diese Hebesätze werden bei den Berechnungen zur Steuerkraft einschließlich bis zum Jahr 2023 bezogen auf das Steueraufkommen des Jahres 2021 Berücksichtigung finden. Dies bedeutet, dass sich Gemeinden bei der Festsetzung der Hebesätze im Jahr 2022 darauf einstellen müssen, dass, soweit der Gesetzgeber für 2024 keine abweichende Regelung trifft, die später auf die Steueraufkommen angewendeten Nivellierungshebesätze an das Durchschnittsniveau des Jahres 2022 angepasst werden (§ 18 Absatz 1 Satz 3 FAG M-V). Gemeinden mit einer überdurchschnittlichen Realsteuerkraft sind gehalten, dies im Rahmen der Haushaltsplanung und Festsetzung der Realsteuerhebesätze bereits ab 2022 / 2023 zu berücksichtigen. Nach gegenwärtiger Einschätzung, die sich auf die Daten des Jahres 2020 stützt, muss davon ausgegangen werden, dass sich die Nivellierungshebesätze 2024 zum Steueraufkommen 2022 für die Grundsteuer A um 9 bis 12 Prozentpunkte, die Grundsteuer B um 6 bis 8 Prozentpunkte und Gewerbesteuer um 3 bis 5 Prozentpunkte erhöhen könnten.

 

 

Grundsteuer A (v.H.)

Grundsteuer B (v.H.)

Gewerbesteuer (v.H.)

Nivellierungssatz für Gemeinden zur Berechnung der Steuerkraft 

323

427

381

 

 

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung beschließt die Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2022/2023 nebst Anlagen gemäß GemHVO

 

A) mit einer Erhöhung/Anpassung der Realsteuerhebesätze für:

 

Grundsteuer A auf   %

 

Grundsteuer B auf   %

 

Gewerbesteuer auf    %

 

 

B) ohne Erhöhung der Realsteuerhebesätze.

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Finanz. Auswirkung

 

 

 

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Anlagen

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