Informationsvorlage - 2/269/2022

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Mit der Genehmigung zur Haushaltssatzung 2022 hat die untere Rechtsaufsichtsbehörde gemäß § 82 (1) KVM-V angeordnet, dass der Bürgermeister unmittelbar nach der Veröffentlichung der Haushaltssatzung 2022 eine hauswirtschaftliche Sperre gem. § 51 KV M-V in dem Umfang verfügt, der erforderlich ist, um die Erfüllung der Anordnung zur Verbesserung des Saldos der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen um 117.000 € zu sichern.

Die Gemeindevertretung ist gem. § 51 (3) KV M-V über die hauswirtschaftliche Sperre, die Inanspruchnahme gesperrter Beträge oder die Aufhebung der Sperre unverzüglich zu unterrichten.

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Anlagen

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