Beschlussvorlage - 4/929/2022

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Sachverhalt

 

Der Gemeinde Selmsdorf liegt ein Antrag auf Wiederaufnahme des Bauleitplanverfahrens zum Bebauungsplan Nr. 11 „Dorfstraße Sülsdorf“ vor.

 

Der Bebauungsplan Nr. 11 wurde in der Sitzung der Gemeindevertretung vom 01.09.2005 als Satzung beschlossen. Die Grundzüge der Planung bestanden darin, dass die planungsrechtlichen Voraussetzungen für ein allgemeines Wohngebiet geschaffen werden sollte. Entlang der Dorfstraße waren im damaligen Planentwurf vier Baufenster vorgesehen. Im nördlichen Bereich war eine private Grünfläche sowie Maßnahmenfläche festgesetzt.

 

Der Bebauungsplan wurde jedoch aufgrund vertraglicher Aspekte nicht bekannt gemacht und hat somit keine Rechtskraft erlangt. Da es im Jahr 2006 zu einer Gesetzesanpassung kam, gelten für Bebauungspläne, die bis zum 20.07.2006 nicht abgeschlossen wurden, die Überleitungsvorschriften nach § 244 BauGB. Für den Bebauungsplan Nr. 11 bedeutet dies, dass das Bauleitplanverfahren unter heutigen Bestimmungen durchzuführen ist.

 

Nach Abstimmung mit dem Antragsteller sollen die bisherigen Planungsziele des Plans weiterverfolgt werden. Eine Ausnahme stellt die bisher festgesetzte Maßnahmenfläche dar, die zunächst als private Grünfläche angedacht wird.

 

Zur Durchführung des Verfahrens (Regelverfahren oder beschleunigtes Verfahren) ist eine Abstimmung mit dem Landkreis Nordwestmecklenburg durchzuführen.

 

Im Rahmen Ihrer Planungshoheit hat die Gemeinde Selmsdorf über den Antrag zur Wiederaufnahme des Bauleitplanverfahrens zum Bebauungsplan Nr. 11 „Dorfstraße Sülsdorf“ vom Grundsatz her zu entscheiden. Weiterhin ist darüber zu entscheiden, ob die bisherigen Planungsziele sowie Festsetzungen weiterverfolgt werden sollen.  

 

Reduzieren

Beschlussvorschlag

 

  1. Die Gemeinde Selmsdorf stimmt dem Antrag auf Wiederaufnahme des Bauleitplanverfahrens zum Bebauungsplan Nr. 11 „Dorfstraße Sülsdorf“ vom Grundsatz her zu. Die bisherigen Planungsziele und Festsetzungen sollen in ihren Grundzügen weiterverfolgt werden. Die Maßnahmenfläche im nördlichen Bereich ist als Grünfläche festzusetzen.
  2. Das Bauleitplanverfahren ist mit dem Landkreis Nordwestmecklenburg abzustimmen.
  3. Die Amtsverwaltung wird beauftragt, einen städtebaulichen Vertrag zur Übernahme der Kosten abzustimmen und für die Beschlussfassung vorzulegen. Der Stadt dürfen in diesem Zusammenhang keine Kosten entstehen.

 

Reduzieren

Finanz. Auswirkung

 

Keine

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...