Beschlussvorlage - VO/3/0098/2015

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Gem. § 51 Abs. 1 Straßen-Wegegesetz M-V können Gemeinden Straßennamen vergeben.

 

Die Amtsverwaltung schlägt vor, aufgrund der Unübersichtlichkeit des Straßenverlaufes, in der Grevesmühlener Straße das Teilstück umzubenennen, welches von der Feuerwehr zum ehemaligen Schwimmbad führt. Eine Straßenumbennenung ist erforderlich, da hier das Indiviualrechtsgut (Gesundheit, Leib und Leben) zu schützen ist. Die Ordnungsbehörde ist nach   § 13, 16 SOG M-V im pflichtgemäßen Ermessen befugt, hier im Rahmen der Gefahrenabwehr tätig zu werden. Durch die Umbennenung wird der Straßenverlauf der Grevesmühlener Str. sowie der neu zu benennenden Straße auch eindeutig. Die Straßenumbenennung zieht automatisch auch eine Hausumnummerierung nach sich.

 

Für die neue Straßennamensbezeichnung wird die „Bahnhofstraße“ vorgeschlagen, da sie im umgangssprachlichen Gebrauch auch schon die Bahnhofstraße genannt wird.

 

Eine Anhörung wird nach § 28 VwVfG gesondert durchgeführt, um die Eigentümer über das Vorhaben zu informieren.

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Stadtvertretung Dassow beschliesst, dass Teilstück der Grevesmühlener Straße in _______________ umzubenennen.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

Es ist ein Straßennamensschild zu aufzustellen. Die Beschaffung ist über den vorhandenen HH-Ansatz finanzierbar.

 

 

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Anlagen

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