Beschlussvorlage - VO/2/0070/2015

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die ursprüngliche Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer nimmt nicht Bezug auf die Hundehalterverordnung, sondern definiert unter § 1 Abs. 2 selbst, wann und welche Hunde als gefährlich einzustufen sind. Unter § 2 der HundehVO M-V wird klar definiert, wann Hunde als gefährlich im Sinne dieser Verordnung gelten und bei welchen Rassen vermutet wird, dass es sich um gefährliche Hunde handelt. Um Klageverfahren zu vermeiden, wird insofern die Anpassung des § 1 der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer an die jeweils gültige Fassung des § 2 der  HundehVO M-V  empfohlen.  

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung Grieben beschließt die 2. Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Grieben über die Erhebung einer Hundesteuer. 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

keine

 

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Anlagen

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