Beschlussvorlage - VO/4/0250/2015

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Im Juli 2002 ist die Europäische Umgebungslärmrichtlinie in Kraft getreten und in Deutschland als Gesetz zur Umsetzung der EG-Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm im Juni 2005 vom Bundestag beschlossen.

 

Mit dieser Richtlinie muss nun auch in Mecklenburg-Vorpommern die Lärmsituation in Form von Lärmkarten veranschaulicht, die Öffentlichkeit über den Inhalt informiert  sowie ausgewählte Daten (Betroffenenzahlen) an die EU über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gemeldet werden. Die oberste Zuständigkeit liegt beim LUNG M-V.

In einer 1. Stufe 2007 wurden Hauptverkehrsstraßen mit einem täglichen Verkehrsaufkommen über 16.000 KFZ/d kartiert.

In einer 2. Stufe galt es Hauptverkehrsstraßen mit einem täglichen Verkehrsaufkommen über 8.000 KFZ/d (über 3 Mio. KFZ/Jahr) zu erfassen.  

Die Kartierungen fassen zusammen, welche Lärmquellen es im betrachteten Gebiet gibt, welche Belastungen von ihnen ausgehen und wieviele Menschen betroffen sind.

Diese Unterlagen sind den Kommunen zugegangen. Auf dieser Grundlage sind die betroffenen Kommunen nach § 47d BImSchG in der Pflicht, einen Lärmaktionsplan für die kartierten Bereiche aufzustellen. In Lärmaktionsplänen sind geeignete Maßnahmen  zur Geräuschminderung zu prüfen, deren Umsetzung zu bewerten und bei Realisierbarkeit festzuschreiben.

Laut Lärmkartierung ist die Gemeinde Selmsdorf insbesondere im Bereich der B 104 betroffen. Die Kartierkarten einschließlich Ergebnis sind der Anlage zur Einsichtnahme beigefügt.

Auf dieser Grundlage sind durch die Kommunen Aktionspläne aufzustellen, die ggf. unter Einbindung eines Immissionsschutzgutachters zu Maßnahmen (Änderung Straßenbelag, Geschwindigkeitsreduzierung, passive Maßnahmen, wie Schallschutzfenster, etc.) führen, vorhandene Lärmquellen zu mindern bzw. auf das erforderlich Maß für das gesunde Wohnen reduzieren. Dabei sind insbesondere die zuständigen Straßenbaulastträger sowie die betroffene Öffentlichkeit einzubeziehen. Gemäß Schreiben des Ministeriums für Wirtschaft, Bau Und Tourismus ist der Lärmaktionsplan bis Februar 2016 abzugeben, gemäß Konsultationstermin beim LUNG mind. als Entwurf vorzulegen. Sollte dies bis dahin nicht erfolgt sein, droht die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens durch die EU gegenüber Deutschland. Daraus können sich auch finanzielle Konsequenzen für die Kommune ergeben.

Eine nähere Erläuterung zum Verfahren erfolgt in der Sitzung des Bauausschusses. Erste Bestandsaufnahmen in den betroffenen Bereichen bzw. Maßnahmenvorschläge sollten erörtert werden.

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung beschließt die Erarbeitung eines Lärmaktionsplanes. Entsprechende Haushaltsmittel in Höhe von ca. 10.000 € sind im Haushalt 2016 unter Produkt 51102 zu berücksichtigen.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

Ausgaben

 

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Anlagen

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