Beschlussvorlage - VO/1/0046/2019

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Gem. § 5 Abs. 2 der Kommunalverfassung M-V hat jede Gemeinde eine Hauptsatzung zu erlassen. Die Hauptsatzung wird von der Gemeindevertretung mit der Mehrheit aller Mitglieder beschlossen; es sind mindestens 5 Ja-Stimmen notwendig.

 

Die Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Nordwestmecklenburg hat ein Muster einer Hauptsatzung erarbeitet. Dieses Muster und die bisher bestehenden Regelungen aus den Hauptsatzungen der ehemaligen Gemeinden Groß Siemz und Niendorf bilden die Grundlage für den beigefügten Entwurf.

 

Ziel ist es kurzfristig eine Hauptsatzung in Kraft zu setzen. Die Satzung kann später jederzeit verändert werden.

 

Die Paragraphen sind bereits vollständig ausformuliert, bis auf § 7 Entschädigungen. Der Entwurf der neuen Entschädigungsverordnung ist beigefügt. Die Regelung soll im Juli in Kraft treten. Basis für die Bemessung der Beträge ist in erster Linie die Einwohnerzahl. § 3 Abs. 4 der Verordnung bestimmt „Bei Gebietsänderungen sind mit deren Wirksamkeit die veränderten Einwohnerzahlen zu Grunde zu legen.“ Die Einwohnerzahl der Gemeinde Siemz-Niendorf beträgt derzeit 637.

 

Danach sind sich folgende Entschädigungen möglich:
a) § 7 Abs. 1  Bürgermeisterin : bis zu 1.000 €
b) § 7 Abs. 2  1. stellv. Bürgermeisterin bis zu 20 % von a
c) § 7 Abs. 2  2. stellv. Bürgermeisterin bis zu 10 % von a
d) § 7 Abs. 3 Gemeindevertreter und sachkundige Einwohner bis zu 40 €
  Gemeindevertreter erhalten monatlich einen Sockelsbetrag bis zu 20 €
e)  Ausschussvorsitzende bis zu 60 € (= d x 1,5)

f) § 7 Abs. 5 Fraktionsvorsitzende bis zu 60 €

 

Die Beträge sind jeweils bei den gelb markierten Feldern einzufügen - § 7 der Satzung.

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Folgende Entschädigungen werden in § 7 eingefügt:

a) § 7 Abs. 1

Bürgermeisterin :

b) § 7 Abs. 2

1. stellv. Bürgermeisterin

c) § 7 Abs. 2

2. stellv. Bürgermeisterin

d) § 7 Abs. 3

Gemeindevertreter und sachkundige Einwohner

 

Gemeindevertreter erhalten monatlich einen Sockelsbetrag 

e)

Ausschussvorsitzende

f) § 7 Abs, 5

Fraktionsvorsitzende


Die Gemeindevertretung beschließt die beigefügte mit Beträgen ergänzte Hauptsatzung.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

 

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Anlagen

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