Informationsvorlage - VO/2/0006/2019

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die Haushaltssatzung der Stadt Schönberg für das Haushaltsjahr 2019 wurde gem. § 47 Abs. 2 KV M-V der unteren Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegt. Nach Prüfung der durch die Stadtvertretung am 25.04.2019 beschlossenen Haushaltssatzung erging am 02.07.2019 die rechtsaufsichtliche Genehmigung unter folgender Auflage:

 

1.  Gemäß § 82 Abs. 1 KV M-V wird angeordnet, dass die Stadt Schönberg haushaltswirtschaftliche Entscheidungen trifft, die im Ergebnishaushalt 2019 zu einer Verbesserung des Jahresergebnisses vor Rücklagenentnahme und im Finanzhaushalt zu einer Verbesserung des Saldos der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen um mindestens T€ 100 führen. Ein geeignetes Mittel hierfür ist die Verfügung einer haushaltswirtschaftlichen Sperre gem. § 51 KV M-V.

2.                Gemäß § 82 Abs. 1 KV M-V wird angeordnet, dass der Bürgermeister unmittelbar nach Veröffentlichung der Haushaltssatzung 2019 eine haushaltswirtschaftliche Sperre gemäß § 51 KV M-V in dem Umfang verfügt, der erforderlich ist, um die Erfüllung der Anordnung zu 1. zu sichern.

 

Die Inanspruchnahme der in der Anlage aufgeführten Aufwands-/Auszahlungskonten wurde durch den Bürgermeister gesperrt.

 

 

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Anlagen

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