Informationsvorlage - VO/1/0051/2019

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Bezüglich der Anfrage aus der Gemeindevertretung vom 09.04.2019 zur Ermittlung der Schullasten und Kontrolle derer Schüler, die an der Regionalen Schule Wahrsow beschult werden und nicht in der örtlich zuständigen Gemeinde wohnen, kann Folgendes mitgeteilt werden:

 

Gem. § 115 Schulgesetz M-V können Schulträger für auswertige Schülerinnen und Schüler Schulkostenbeiträge erheben, und zwar bei Schulen (Grundschule und Regionale Schule) in deren Gebiet die Schülerinnen und Schüler ihren Wohnsitz, soweit ein solcher nicht besteht, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Zu den Bestimmungsfaktoren des Schullastenausgleichs sind wesentliche Regelungen in der Schullastenausgleichsverordnung M-V (SchLAVO M-V) festgelegt.

Gem. § 3 Satz 2 SchLAVO M-V erfolgt die Meldung der Schülerzahlen durch die Feststellung der amtlichen Herbststatistik (i.d.R. Stichtag 30.09.) des laufenden Schuljahres. Die Meldung erfolgt durch die Regionale Schule Wahrsow und durch die Grundschule Herrnburg an das Amt Schönberger Land. Die Statistik ist Grundlage für die Ermittlung der Anzahl der Schülerinnen und Schüler, die ihren Wohnsitz bzw. ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Gemeinde haben.

Nach Feststellung werden die Kosten den betroffenen Gemeinden in Rechnung gestellt und als Einnahme bei dem Produkt Schule (07/21501/44243) verbucht.

 

 

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