Beschlussvorlage - VO/1/0052/2019

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Der Amtsausschuss wählt unter Vorsitz seines an Lebensjahren ältesten Mitglieds aus seiner Mitte für die Dauer der Wahlperiode der Gemeindevertretungen die Amtsvorsteherin bzw. den Amtsvorsteher (§ 137 Abs.1 KV-MV).

Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen aller Mitglieder des Amtsausschusses (12) erhält.

 

Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so wird über die Bewerber erneut abgestimmt. Erhält auch dann niemand die erforderliche Mehrheit, so ist die Wahl in einer späteren Sitzung zu wiederholen, wenn nur ein Bewerber zur Wahl stand. Bei zwei oder mehr Bewerbern findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl statt, bei der gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält.

Wird in zwei Wahlgängen die erforderliche Mehrheit von keinem Bewerber erreicht, kann in einem erneuten Wahlverfahren auch gewählt werden, wer nicht dem Amtsausschuss angehört, aber Bürger des Amtes ist.

 

Die Amtsvorsteherin bzw. der Amtsvorsteher ist für die Dauer ihrer/seiner Amtszeit zum Ehrenbeamten zu ernennen. Der/ die Gewählte wird vom ältesten Mitglied des Amtsausschusses vereidigt und ins Amt eingeführt.

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Amtsausschuss wählt Frau/Herrn ………………………. zur Amtsvorsteherin/ zum Amtsvorsteher des Amtes Schönberger Land.

 

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

Funktionsbezogene Aufwandsentschädigung nach § 10 Abs. 1 der Hauptsatzung des Amtes Schönberger Land.

 

 

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