Informationsvorlage - VO/6/0002/2019

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Im § 20 Gemeindehaushaltsverordnung –Doppik (GemHVO-Doppik) ist die Berichtspflicht über den Stand des Haushaltsvollzuges festgeschrieben.

In der Hauptsatzung der Stadt Schönberg im § 15 (7) ist gemäß dem § 20 GemHVO-Doppik festgelegt, dass die Stadtvertretung zweimal im Jahr über den Stand des Haushaltsvollzuges zu unterrichten ist.

Die erste Berichterstattung hat zum 30.06. eines Jahres zu erfolgen.

 

Der Finanzbericht ist Ihnen bereits am 23.07.2019 (Postausgang) übersandt worden.

 

 

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Anlagen

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