Beschlussvorlage - VO/2/0018/2019

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Mit Datum vom 08.11.2018 beschlossen die Gemeindevertretung Lockwisch und die Stadtvertretung Schönberg ihren Gebietsänderungsvertrag.

 

Im § 6 des Gebietsänderungsvertrages wurde festgelegt, dass bis zum 31.12.2019 ein einheitliches Ortsrecht zu schaffen ist.

 

In der „Altgemeinde“ Lockwisch gab es die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer.

 

Die Zweitwohnungssteuer ist eine örtlich erhobene Aufwandssteuer. Sie wird auf Basis des Kommunalabgabengesetzes und der Ortssatzung erhoben.

 

In der Stadt Schönberg gibt es eine solche Satzung nicht.

 

Daher steht zur Entscheidung, ob in der Stadt Schönberg eine Zweitwohnungssteuer eingeführt werden soll.

 

Bemerkung:

 

Laut Meldestatistik waren zum 01.01.2019 in Schönberg 139 Personen mit Nebenwohnsitz gemeldet.

 

Die Stadt Schönberg erhält für Bürger, die mit Nebenwohnsitz gemeldet sind, keine Zuweisungen oder sonstige Erträge, wie beispielsweise den Gemeindeanteil an der Einkommenssteuer, den Familienleistungsausgleich oder die Zuweisung für Grundzentren.

 

Durch Einführung der Zweitwohnungssteuer erhält die Stadt Schönberg auch von Personen, die lediglich mit Nebenwohnsitz gemeldet sind, Erträge.

 

Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass ein erheblicher Teil der Nebenwohnsitze nicht steuerpflichtig ist (z. B. Minderjährige).

 

Auch ist nicht absehbar, ob es nach der Einführung der Steuer zu Abmeldungen kommt, Ummeldungen von Neben- auf Hauptwohnsitz führen aber wiederrum zu zusätzlichen Erträgen/Einzahlungen.

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Finanzausschuss empfiehlt die Einführung einer Zweitwohnungssteuer und beauftragt die Amtsverwaltung mit der Ausarbeitung einer Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer der Stadt Schönberg.

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

Mehrerträge

 

a)      bei Veranlagungen zur Zweitwohnungssteuer je nach Fallzahl und Nettokaltmiete (bei 70 Veranlagungen geschätzt) ca. 21.000 Euro

(Annahme: 250 €/Monat Nettokaltmiete x 12 Monate x 10 % = 300 €/Jahr je Nebenwohnsitz x 70 Nebenwohnsitze) oder

 

b)      durch Ummeldung von Nebenwohnsitz auf Hauptwohnsitz.

 

 

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