Informationsvorlage - VO/2/0039/2019

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Der Grundsatz der Vorherigkeit i. S. des § 47 Abs. 2 KV M-V verlangt, dass die Gemeinde die Haushaltssatzung rechtzeitig vor Beginn des neuen Haushaltsjahres erlässt. Für eine rechtzeitige Beschlussfassung ist, je nach Größe der Gemeinde, entsprechend früh mit den vorbereitenden Arbeiten zu beginnen, um eine frühzeitige Wirksamkeit der Haushaltssatzung herzustellen.

 

 

 

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