Informationsvorlage - VO/2/0042/2019

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Sachverhalt

Sachverhalt:

 

§ 46 Abs. 5 der Kommunalverfassung für Mecklenburg-Vorpommern eröffnet den Kommunen die Möglichkeit, einen Doppelhaushalt aufzustellen. Damit erfolgt die Planung nicht nur für ein Haushaltsjahr, sondern für zwei Haushaltsjahre. Bei einem Doppelhaushalt sind die Planungsdaten der beiden Haushaltsjahre für jedes Jahr getrennt gegenüber zu stellen.

 

Mit dem Doppelhaushalt besteht Planungssicherheit für zwei Jahre. Bereits vor Beginn des 2. Planungsjahres liegt ein gültiger Haushalt vor. Die Gemeinde ist den Vorgaben der vorläufigen Haushaltsführung nicht unterworfen.

 

Bei der Haushaltsplanung handelt es sich in der Regel um langwierige Verfahren von der verwaltungsinternen bis zur politischen Beratung bis hin zur Genehmigung und Veröffentlichung. Mit einem Doppelhaushalt entfällt der hohe verwaltungs- und vertretungsseitige Aufwand zumindest für das zweite Jahr.

 

Von Nachteil ist, dass sich die Flexibilität verringert. Die Gemeinde muss für zwei Jahre im Voraus bereits ihre Vorhaben und damit auch Investitionen planen. Zwar tut sie dies auch jetzt schon im Rahmen der Finanzplanung für die drei Folgejahre. Während der Haushaltsbewirtschaftung auftretende Bedarfe neuer, umfangreicher Maßnahmen können aber grundsätzlich nur durch einen Nachtragshaushalt realisiert werden, dessen Erstellung aber jederzeit möglich und mit erheblich geringerem Aufwand als ein Haushaltsplan verbunden ist. In die Erarbeitung eines Nachtrages sind nur die Mitarbeiter der Fachbereiche eingebunden, die mit der zum Nachtrag führenden Maßnahme befasst sind, für die Mitarbeiter der Kämmerei ist der Aufwand für Vorbericht und Anlagen überschaubar. Seitens der Gemeindevertretung sind beim Nachtrag nur die Fachausschüsse einzubeziehen, die für das Nachtragsvorhaben laut Hauptsatzung fachlich zuständig sind.

 

Parallel sollten aus den Erfahrungen anderer Kommunen in M-V heraus die Wertgrenzen, nach denen ein Nachtrag aufzustellen ist, in die Haushaltssatzung als gesonderte Regelung aufgenommen werden.

 

Gemäß § 4 Absatz 2 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO-Doppik) regelt:

"Die wesentlichen Produkte sind teilhaushaltsbezogen zu bestimmen. Zu den wesentlichen Produkten sind Ziele und Zielvorgaben anzugeben. Die Ziele und Kennzahlen sollen zur Grundlage der Gestaltung, Planung der Steuerung und Erfolgskontrolle des jährlichen Haushaltes gemacht werden.“

 

Die Orientierung der Planung und der Bewirtschaftung der Ressourcen an Zielen, die politisch vorgegeben werden, ist ein wichtiger Bestandteil innerhalb des doppischen Rechnungswesens. Die Gemeindevertretung muss vorgeben, welche Produkte aus dem Gesamtproduktkatalog der Gemeinde wesentlich sind, was gleichzeitig zur Folge hat, dass für diese Produkte dann Ziele und Kennzahlen zu definieren und abzubilden sind.

 

Der Haushalt der Gemeinde Selmsdorf ist in 36 Produkte (Anlage) gegliedert.

 

Für einige Produkte wurde verwaltungsseitig der beiliegende Vorschlag zu möglichen Zielen erarbeitet. Ziele sollten grundsätzlich so formuliert werden, dass sich ihre Erreichung (bzw. Nichterreichung) feststellen, also messen lässt. Die Überwachung dieser Ziele erfolgt über Kennzahlen. Jedem Ziel wurde eine oder mehrere Kennzahlen zugeordnet.

 

Verwaltungsseitig wird empfohlen, sich zunächst auf die wichtigsten Ziele und Kennzahlen zu beschränken, um eine tatsächliche Verwertung der ausgewiesenen Informationen überhaupt zu ermöglichen und sogenannte "Zahlenfriedhöfe" zu vermeiden.

 

Die Gemeindevertretung beschließt die Ziele und Kennzahlen für die wesentlichen Produkte im Rahmen des Haushaltes.

 

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...