Beschlussvorlage - VO/2/0053/2019

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

In der vergangenen Sitzung des Finanzausschusses der Stadt Schönberg wurde über die Einführung einer Zweitwohnungssteuer beraten.

Der Finanzausschuss beauftragte die Amtsverwaltung mit der Ausarbeitung einer Satzung über die Erhebung einer Zweiwohnungssteuer.

 

Zum Hintergrund:

Die Gemeindevertretung Lockwisch und die Stadtvertretung Schönberg beschlossen am 08.11.2018 ihren Gebietsänderungsvertrag. Darin wurde festgelegt, dass bis zum 31.12.2019 ein einheitliches Ortsrecht zu schaffen ist.

In der „Altgemeinde“ Lockwisch gab es die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer.

Die Zweitwohnungssteuer ist eine örtlich erhobene Aufwandssteuer. Sie wird auf Basis des Kommunalabgabengesetzes und der Ortssatzung erhoben.

In der Stadt Schönberg gibt es solche Satzung nicht.

Daher steht zur Entscheidung, ob in der Stadt Schönberg eine Zweitwohnungssteuer eingeführt werden soll.

 

Laut Meldestatistik waren zum Stichtag 18.11.2019 in Schönberg 141 Personen mit Nebenwohnsitz gemeldet.

 

Die Stadt Schönberg erhält für Bürger, die mit Nebenwohnsitz gemeldet sind, keine Zuweisungen oder sonstige Erträge, wie beispielsweise den Gemeindeanteil an der Einkommenssteuer, den Familienausgleich oder die Zuweisung für Grundzentren.

 

Durch die Einführung der Zweitwohnungssteuer erhält die Stadt Schönberg auch von Personen, die lediglich mit Nebenwohnsitz gemeldet sind, Erträge.

 

Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass ein erheblicher Teil der Nebenwohnsitze nicht steuerpflichtig ist (z. B. Minderjährige; weitere Beispiele siehe Infoblatt unter Punkt 2).

 

Auch ist nicht absehbar, ob es nach der Einführung der Steuer zu Abmeldungen kommt, Ummeldungen von Neben- auf Hauptwohnsitz führen aber wiederrum zu zusätzlichen Erträgen/Einzahlungen.

 

Im Satzungsentwurf sind Textpassagen mit einer roten Schriftfarbe gekennzeichnet - hier hat die Stadtvertretung einen gewissen Handlungsspielraum.

 

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Stadtvertretung beschließt die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Schönberg.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

Mehrerträge

 

a) bei Veranlagungen zur Zweitwohnungssteuer je nach Fallzahl und Nettokaltmiete (bei 70               Veranlagungen geschätzt) ca. 21.000 Euro

 (Annahme: 250 €/Monat Nettokaltmiete x 12 Monate x 10 % = 300 €/Jahr je Nebenwohnsitz               x 70 Nebenwohnsitze) oder

 

b) durch Ummeldung von Nebenwohnsitz auf Hauptwohnsitz.

 

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