Beschlussvorlage - VO/6/0013/2019

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Im § 3 Abs. 3 der Hauptsatzung des Amtes Schönberger Land vom 04.01.2016, i.V. mit der 1. Änderung der Hauptsatzung des Amtes Schönberger Land vom 16.01.2017 wurde festgelegt, dass der Rechnungsprüfungsausschuss auf Grundlage der Genehmigung des Ministeriums für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern vom 24.06.2014, Geschäftszeichen II 300-172.449 für die am 25. Mai 2014 begonnene fünfjährige Kommunalwahlperiode weitere sachkundige Einwohner und Einwohnerrinnen des Amtes in den Rechnungsprüfungsausschuss berufen kann, ohne dass die Mitglieder des Amtsausschusses die Mehrheit im Rechnungsprüfungsausschuss stellen müssen.

Diese Genehmigung ist am Tage der Kommunalwahl am 26.05.2019 ausgelaufen.

 

Bei der Wahl der Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses vom 10.09.2019 wurden aber mehrheitlich sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner benannt.

Ein Beschluss des Amtsausschusses zur Änderung der Hautsatzung gemäß dem Gesetz zur Verbesserung der Transparenz und zur Erleichterung bei der kommunalen Haushaltswirtschaft nach der Doppischen Buchführung (Doppik-Erleichterungsgesetz) mit dem Inhalt, dass eine mehrheitliche Besetzung des Rechnungsprüfungsausschusses mit Mitgliedern des Amtsausschusses nicht erforderlich ist, wurde durch den Amtsausschuss des Amtes Schönberger Land nicht beschlossen.

 

Die Wahl der Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses am 10.09.2019 mit mehrheitlich sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner ist auf Grundlage einer ausgelaufenen Genehmigung erfolgt und somit nicht rechtskonform.

Damit der Rechnungsprüfungsausschuss des Amtes Schönberger Land seine Aufgaben aufnehmen kann ist es erforderlich die Wahl vom 10.09.2019 aufzuheben und eine neue Wahl der Mitglieder der Rechnungsprüfungsausschuss vorzunehmen.

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Amtsausschuss des Amtes Schönberger Land beschließt die Wahl der Mitglieder für den Rechnungsprüfungsausschuss vom 10.09.2019 aufzuheben.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

keine

 

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