Beschlussvorlage - VO/1/0112/2019-1

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die Gemeindevertretung hatte zur Hauptsatzung bereits am 05.11. 2019 beraten. Dabei wurden die Wertgrenzen gem. § 6 Abs. 3 und 4 der Hauptsatzung noch nicht festgelegt.

 

Die Wertgrenze gem. § 6 Abs. 3 betrifft die Form der Verpflichtungserklärung. Gem. § 39 Abs. 2 KV MV sind Verpflichtungserklärungen grundsätzlich vom Bürgermeister und einem seiner Stellvertreter zu unterzeichnen und zu siegeln. Die Hauptsatzung kann Wertgrenzen bestimmen, bis zu denen es dieser Formvorschrift nicht bedarf. In diesen Fällen kann also die Bürgermeisterin allein eine Verpflichtungserklärung unterzeichnen – z.B. einen Auftrag, Kaufvertrag oder eine Bestellung unterzeichnen.

 

Die Wertgrenze gem. § 6 Abs. 4 betrifft Entscheidung über Auftragsvergaben. Gem. § 22 Abs. 4 KV MV kann die Hauptsatzung Wertgrenzen bestimmen, bis zu denen der Bürgermeister Entscheidungen treffen darf. Hierzu zählen auch Auftragsvergaben. Diese werden üblicherweise nach Aufträge für Dienstleistungen (UVgO) und Bauleistungen (VOB) unterschieden. Die Bürgermeister entscheidet hier eigenständig über die Auftragsvergaben.

 

Zu § 6 Abs. 4 ist eine Auftragsübersicht aus dem Jahr 2019 beigefügt. Allerdings ist diese Übersicht nicht sehr aussagefähig. Ergänzend hierzu erhalten Sie eine Tabelle mit Festlegungen anderer Gemeinden.
 

Wertgrenze

Roduchelstorf

Siemz-Niendorf

§ 6 Abs. 3 einmalig

1.500,00 EUR

750,00 EUR

§ 6 Abs. 3 wiederkehrend

500,00 EUR

250,00 EUR

§ 6 Abs. 4 UVgO

1.000,00 EUR

1.000,00 EUR

§ 6 Abs. 4 VOB

5.000,00 EUR

2.500,00 EUR

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung beschließt die im Entwurf beigefügte Hauptsatzung mit folgenden Ergänzungen:

 

zu § 6 Abs. 3 – Unterzeichnung einmalig _________ wiederkehrende ____________
zu § 6 Abs. 4 - Vergaben UVgO __________ VOB ___________

:

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

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Anlagen

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