Beschlussvorlage - VO/1/0157/2020

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Frau Kofeldt hat zum 31.01. 2020 ihre Mitgliedschaft im Ausschuss für Kultur und Soziales aufgegeben. Dadurch ist eine Wahlstelle im Ausschuss Kultur und Soziales frei geworden.

 

Gem. § 36 Abs. 1 KV M-V erfolgt die Besetzung des Ausschusses nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. § 32 Abs. 2 KV M-V vorletzter Satz bestimmt zur Wiederbesetzung folgendes:

Die Wiederbesetzung frei gewordener Wahlstellen bestimmt sich nach Satz 1 bis 7, wobei die bereits besetzten Stellen anzurechnen sind. Wird eine Wahlstelle frei, erfolgt auf Antrag einer Fraktion eine vollständige Neubesetzung des Gremiums, zu dem die Wahlstelle gehört.

 

§ 32 Abs. 2 KV M-V regelt die Wahl wie folgt:

Bestimmt dieses Gesetz, dass eine Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu erfolgen hat, so kann sich die Gemeindevertretung auf eine einvernehmliche Besetzung der Wahlstellen verständigen. Kommt eine solche Verständigung nicht zu Stande, wird über konkurrierende Wahlvorschlagslisten abgestimmt. Wahlvorschlagslisten können nur durch Fraktionen oder Zählgemeinschaften eingereicht werden. Über die Wahlvorschlagslisten der Fraktionen und Zählgemeinschaften stimmt die Gemeindevertretung in einem Wahlgang ab. Die Wahlstellen werden entsprechend den auf die Listen entfallenen Stimmenzahlen besetzt. Bei Bedarf entscheidet das Los.

 

Somit bestehen folgende Optionen:
- einvernehmliche Besetzung der freien Wahlstelle

- konkurrierende Wahlvorschlagslisten unter Anrechnung der bereits besetzten Stellen

- vollständige Neubesetzung (nur auf Antrag einer Fraktion)

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung beschließt folgende Wiederbesetzung einer frei gewordenen Wahlstelle:

 

Ausschuss für Kultur und Soziales:

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

 

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