Beschlussvorlage - VO/3/0023/2020

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Der Sachverhalt ist in dem anliegenden Schreiben des Ministeriums für Inneres und Sport MV erläutert.

 

Etwaige Entscheidungen gegen eine unverwechselbare Bezeichnung der Straßen im Gemeindegebiet könnten unter Umständen – etwa bei missverständlichen Ortsangaben in Notfällen – zu einer Gefährdung von Leib, Leben und Eigentum sowie gegebenenfalls auch zu Amtshaftungsansprüchen gegen die Gemeinde führen.

 

Die Gemeinden haben unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die für die Umbenennung sprechenden Gründe gegen das Interesse der Anwohner abzuwägen.

 

Es ist daher erforderlich, die mehrmals im Gemeindegebiet vorhandenen Straßennamen umzubenennen, konkret betrifft es die „Dorfstraßen“ in den jeweiligen Ortsteilen und die „Teschower Straße“ in den Ortsteilen Sülsdorf und Teschow.

 

Zur Rechtsstellung der Betroffenen:

 

Den von der Straßenumbenennung Betroffenen stehen die gegen Verwaltungsakte eröffneten Rechtsbehelfe offen, d.h. zunächst der Widerspruch und anschließend die Anfechtungsklage. 

 

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Beschlussvorschlag

 


Beschlussvorschlag:

 

  1. Straßenumbenennungen:

 

a)      Die Dorfstraße im Ortsteil Hof Selmsdorf

 

Gemarkung: Selmsdorf

Flur: 001

Flurstücke: 00059/000, 00212/002

 

wird in den Straßennamen „_______________“ umbenannt.

 

 

b)      Die Dorfstraße im Ortsteil Lauen

 

Gemarkung: Lauen

Flur: 001

Flurstücke: 00019/001, 00042/004

 

wird in den Straßennamen „_______________“ umbenannt.

 

 

c)      Die Dorfstraße im Ortsteil Sülsdorf

 

Gemarkung: Sülsdorf

Flur: 001

Flurstücke: 00030/000, 00039/000, 00205/002, 00222/000, 00229/000

 

wird in den Straßennamen „_______________“ umbenannt.

 

 

d)      Die Dorfstraße im Ortsteil Teschow

 

Gemarkung: Teschow (b. Schönberg)

Flur: 001

Flurstücke: 00019/004, 00028/000, 00042/002

 

wird in den Straßennamen „_______________“ umbenannt

 

 

e)      Die Dorfstraße im Ortsteil Zarnewenz

 

Gemarkung: Zarnewenz

Flur: 001

Flurstück: 00062/000

 

wird in den Straßennamen „_______________“ umbenannt


f)        Die Teschower Straße im Ortsteil Sülsdorf

 

Gemarkung: Sülsdorf

Flur: 001

Flurstück: 00131/000

 

wird in den Straßennamen „_______________“ umbenannt.

 

 

g)      Die Teschower Straße im Ortsteil Teschow

 

Gemarkung: Teschow

Flur: 002

Flurstück: 00013/000

 

wird in den Straßennamen „_______________“ umbenannt.

  

  1. Die Umbenennungen treten zum nächstmöglichen Zeitpunkt in Kraft.

 

 

Die Umbenennungen werden in Gestalt einer Allgemeinverfügung ortsüblich bekannt gegeben.

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

Pro getauschtes Straßennamensschild ca. 100,-€.

Die Kosten werden aus dem laufenden Haushaltsansatz finanziert.

 

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Anlagen

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